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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Muss ich zahlen für den Führerschein?

Ich bin in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer und überlege, den Arbeitgeber zu wechseln. Der Grund: Ich habe einen einfachen Fahrtweg von 45 Kilometern und nun würde mich ein Betrieb in meinem Heimatort einstellen. Ich bin aber in der Probezeit und habe in meinem jetzigen Arbeitsverhältnis den Lkw-Führerschein der Klassen C1E und CE gemacht. Muss ich bei einem Wechsel die Kosten dafür zurückzahlen?

Eine gesetzliche Regelung zu der Verpflichtung, Aus- und Weiterbildungskosten zurückzuzahlen, gibt es nicht. Allerdings verbietet Paragraf 5, Absatz 2, Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes Vereinbarungen über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen.

Berufliche Weiterbildung wird davon aber nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind Vereinbarungen über die Pflicht von Beschäftigten, Kosten von Aus- und Weiterbildung mitzutragen, zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet wird. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder wenn er die Kündigung zum Beispiel durch Fehlverhalten selbst verursacht hat.

Bei der Frage, ob eine solche Rückzahlungsvereinbarung gerechtfertigt ist, muss eine Interessenabwägung erfolgen. Deshalb kann die Rückzahlung nur innerhalb bestimmter Zeiträume und in bestimmter Höhe gefordert werden. Denn: Der Arbeitnehmer hat wegen der grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit das Recht, jederzeit den Arbeitgeber zu wechseln. Würde eine Rückzahlungsverpflichtung immer bestehen, wäre diese Berufswahlfreiheit zu stark eingeschränkt.

Für Ihren Fall heißt das: Eine Kostenbeteiligung ist Ihnen grundsätzlich nur zuzumuten, wenn Sie durch die erworbene Qualifikation einen beruflichen Vorteil haben. Wenn also die erworbenen Führerscheine Ihnen auch bei einem anderen Arbeitgeber nützen, was wohl der Fall sein wird, dann ist eine Rückzahlung der entsprechenden Kosten nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber auch tatsächlich abgeschlossen worden ist. Und das in dieser Vereinbarung festgelegt wurde, wie lange Sie bei ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten müssen, bevor die Rückzahlungsverpflichtung entfällt.

Außerdem muss die Rückzahlungsverpflichtung gestaffelt sein, das heißt, dass Sie, wenn Sie sofort nach der Ausbildung kündigen, gebenenfalls den vollen Betrag, nach einem halben Jahr die Hälfte und nach einem dreiviertel Jahr noch ein Drittel zurückzahlen müssten. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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