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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Muss ich die Kur verschieben?

Ich arbeite in einem Krankenhaus und muss demnächst eine Kur machen. Meine Krankenkasse hat mir die medizinische Rehabilitation nun für einen festgelegten Zeitraum bewilligt. Doch mein Arbeitgeber verweigert mir den Antritt zur Kur für den festgelegten Termin, da die Dienstpläne angeblich nicht geändert werden können. Sie wurden zwei Monate im Voraus geschrieben. Ich soll nun meine Kur auch um zwei Monate verschieben. Mein Arbeitgeber meint, er hätte das Recht, eine Kur einmalig abzulehnen oder mich um eine Verschiebung zu bitten. Ist das wirklich so?

Hier greift der Paragraph neun des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Darüber wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Nämlich wenn ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung eine Maßnahme zur medizinischen Vorsorge oder zur Rehabilitation bewilligt hat und diese in einer medizinischen Einrichtung durchgeführt wird. Dazu gehört auch der Anspruch, freigestellt zu werden. Das heißt, der Lohn wird weiter gezahlt, wenn ein Beschäftigter aufgrund der Rehamaßnahme nicht arbeiten kann, wie das auch bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall ist.

Voraussetzung für die weitere Bezahlung und für die Freistellung zur Teilnahme an einer Rehabilitation ist lediglich, dass umgehend nachdem die Maßnahme bewilligt wurde, beim Arbeitgeber folgendes vorgelegt wird: die Bescheinigung zum Beispiel der Krankenkasse und eine ärztliche Bescheinigung, in der die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme – in Ihrem Fall die Kur – belegt wird.

Dem Anspruch auf Entgeltzahlung würde es vollkommen zuwiderlaufen, wenn der Arbeitgeber das Recht hätte zu verlangen, dass die medizinische Rehabilitationsmaßnahme verschoben oder ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber wertet die Teilnahme an einer Kur oder Reha als gleichwertig mit der Arbeitsverhinderung, weil man krank ist. Und genauso wenig wie eine Arbeitsunfähigkeit in Folge einer akuten Erkrankung verschoben werden kann, kann eine Rehabilitationsmaßnahme auf Wunsch des Arbeitgebers verschoben werden.

Natürlich kann der Arbeitgeber versuchen, einvernehmlich mit dem Beschäftigten eine Verschiebung herbeizuführen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Rehabilitationsmaßnahme bestimmte Krankheitsmerkmale voraussetzt. Das Verschieben würde also immer auch voraussetzen, dass der behandelnde Arzt eine solche verzögernde Terminänderung nicht für gesundheitsgefährdend hält. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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