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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Habe ich ein Recht auf Vollzeit?

Ich bin bei einem Unternehmen in Teilzeit beschäftigt und möchte mich gern auf eine intern ausgeschriebene Vollzeitstelle bewerben. Habe ich automatisch Anspruch auf eine Vollzeitstelle und kann ich mich darauf bewerben? Oder muss ich besonders überzeugend argumentieren? Kann der Arbeitgeber mir aufgrund meiner Teilzeitjahre verweigern, eine volle Stelle zu übernehmen?

Grundsätzlich soll Teilzeitarbeit keine Einbahnstraße sein. Jeder, der Teilzeit arbeitet, soll auch die Möglichkeit haben, Vollzeit zu arbeiten. Deshalb hat der Gesetzgeber in Paragraph 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt, dass der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen muss. Allerdings müssen Angestellte den Wunsch nach einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beim Arbeitgeber angezeigt haben. Von der bevorzugten Einstellung kann der Arbeitgeber nur absehen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (die schutzwürdiger sind) Ihrem Wunsch entgegenstehen würden.

Rein formal müssten Sie also Ihrem Arbeitgeber zunächst mitteilen, dass sie Vollzeit arbeiten wollen und sich dann auf die ausgeschriebene Stelle bewerben. Die Tatsache, dass Sie länger Teilzeit gearbeitet haben, ist jedenfalls kein Grund, Ihnen die Vollzeitstelle zu verweigern. Im Gegenteil: sie Ihnen nicht zu geben, könnte sowohl gegen Paragraph 9, als auch gegen das Benachteiligungsverbot aus Paragraph 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen.

Die Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die erforderliche Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle auch mitbringen. Das bedeutet auch, dass Sie sich auf eine qualifizierte und besser bezahlte Stelle bewerben können, und ebenso bevorzugt berücksichtigt werden müssen.

Denn häufig ist es so, dass gerade Frauen, wenn sie nach der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, auf Stellen eingesetzt werden, die ihre Qualifikation unterschreiten. Bewerben sie sich dann auf eine ihrer Qualifikationen entsprechende Stelle, wird die Bewerbung häufig mit dem Argument abgelehnt, dass die Teilzeit- und die Vollzeitstelle nicht miteinander vergleichbar sind.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass eine bevorzugte Einstellung auf einen Vollzeitarbeitsplatz auch dann zu erfolgen hat, wenn die Teilzeitstelle der Vollzeitstelle von der Qualifikation her nicht entspricht, die teilzeitbeschäftigte Bewerberin aber über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Foto: promo

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an Martina Perreng

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