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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Urlaub für Minijobber?

Ich arbeite seit drei Jahren jeweils vom Oktober bis 31. März in einer Arztpraxis. Es ist ein Minijob, ich verdiene 350 Euro im Monat, nach einer Beschäftigung für neun Stunden die Woche. Überstunden kommen auch immer wieder vor. Nun meine Frage: Wie viele Tage Urlaub stehen mir in dieser Zeit zu? Oder habe ich gar kein Anrecht darauf?

Einen Anspruch auf Jahresurlaub haben Sie auf jeden Fall. Denn ein sogenannter Minijob ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das lediglich steuerlich und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlich privilegiert ist. Gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Jahresurlaub mindest 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche und einer Beschäftigung während des gesamten Jahres.

Da Sie nur ein halbes Jahr insgesamt arbeiten, haben Sie Anspruch auf Teilurlaub gemäß Paragraf 5 BUrlG und zwar jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März, weil sich der Urlaubsanspruch immer auf das Kalenderjahr bezieht. Ihnen stehen pro Monat der tatsächlichen Beschäftigung ein Zwölftel des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu, also zwei Urlaubstage pro Monat, somit sechs Urlaubstage in dem von Ihnen gearbeiteten Quartal des Kalenderjahres. Der Anspruch in dieser Höhe besteht aber nur dann, wenn Sie tatsächlich an sechs Werktagen (der Samstag gilt auch als Werktag) in der Woche arbeiten, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und der Tätigkeit in einer Arztpraxis wohl nicht der Fall ist. Ist die Teilzeitarbeit auf weniger als sechs Tage pro Woche verteilt, so hat eine Umrechnung stattzufinden, die ich Ihnen exemplarisch an zwei Beispielen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitzeit darstellen möchte:

Arbeiten Sie an fünf Tagen pro Woche, haben Sie einen Anspruch auf insgesamt fünf Urlaubstage für jeweils drei Monate. Arbeiten Sie hingegen nur an drei Tagen die Woche, so reduziert sich ihr Urlaubsanspruch auf drei Urlaubstage pro Quartal. Bei dieser Berechnung wird der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer Sechstagewoche ins Verhältnis gesetzt zu dem Anspruch bei weniger Arbeitstagen/Woche. Sie müssen außerdem berücksichtigen, dass Sie dann, wenn Sie die Urlaubstage des vierten Quartals bis zum 31.12. des Kalenderjahres nicht genommen haben, diese auf den Zeitraum in das nächste Jahr übertragen können. Dies hat durch einen entsprechenden Antrag zu erfolgen. Sie müssen den Resturlaub dann aber zusammen mit dem neuen Urlaubsanspruch in den ersten drei Monaten des darauffolgenden Jahres nehmen. Foto: promo

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an Martina Perreng

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