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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Darf ich zu niedrig eingestuft werden?

Ich bin Diplom-Sozialarbeiter und seit zehn Jahren berufstätig. Nun wechsle ich den Arbeitgeber. Beim Vorstellungsgespräch wurde mir zugesichert, dass ich in die entsprechende Entgeltgruppe eingestuft werde. Nun bin ich aber doch weit niedriger eingruppiert worden, nämlich als Hochschulabsolvent ohne Berufserfahrung. Ich bin an diesem Job sehr interessiert, deshalb werde ich ihn dennoch annehmen. Aber darf mein neuer Arbeitgeber das eigentlich?

Eigentlich darf Ihr neuer Arbeitgeber das nicht. Eingruppierung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ein kollektives Entgeltsystem mit unterschiedlichen Entgeltgruppen eingeordnet wird. Die Zuordnung des Arbeitnehmers erfolgt dabei nach ganz bestimmten Merkmalen, die in diesem System festgelegt werden. Das können Berufserfahrung, bestimmte Kenntnisse, Fertigkeiten oder auch persönliche Fähigkeiten sein. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist die jeweilige konkrete Tätigkeit.

Der Arbeitgeber muss also beurteilen, welche Voraussetzungen für eine bestimmte Aufgabe, die einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, vorliegen müssen. Entsprechend muss er den Mitarbeiter eingruppieren – und die entsprechende Vergütung zahlen.

Da Sie zehn Jahre Berufserfahrung vorweisen, dürfte die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe für Berufsanfänger falsch sein. Eine solche Eingruppierung wäre nur dann zulässig, wenn die Aufgaben, die Sie übernehmen sollen, tatsächlich nur so hohe Anforderungen stellen, wie sie ein Berufsanfänger erfüllen kann.

Ich vermute aber, dass Sie sich nicht auf eine Stelle beworben haben, für die Sie deutlich überqualifiziert sind. Also überträgt Ihnen der neue Arbeitgeber höchstwahrscheinlich Aufgaben, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, ist aber nur bereit, dass Gehalt einer niedrigeren Entgeltgruppe, nämlich der für einen Berufsanfänger, zu bezahlen.

Sie können nun versuchen, den neuen Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass Ihre niedrige Eingruppierung nicht rechtmäßig ist, da sie den hohen Anforderungen an Ihre Stelle nicht entspricht – und auf einer Vertragsänderung bestehen.

Sollte sich Ihr Arbeitgeber aber nicht davon überzeugen lassen und auf der niedrigeren Entgeltgruppe bestehen, können Sie den Vertrag unterschreiben und (am besten erst nach Ablauf der Probezeit beziehungsweise nach sechs Monaten) die richtige Eingruppierung und damit gegebenenfalls auch rückwirkend die höhere Vergütung einklagen. Allerdings sind Sie in diesem Fall dafür beweispflichtig, dass die Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe tatsächlich auch vorliegen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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