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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Funktion und oder Bedeutung

Muss ich im Urlaub erreichbar sein?

Ich arbeite bei einem größeren Unternehmen in leitender Position und habe ein Diensthandy. Nun hat meine Chefin von mir verlangt, auch im Urlaub und an Feiertagen erreichbar zu sein. Ist das überhaupt rechtens? Ich mag meine Arbeit, aber ich brauche auch Zeit zum Ausspannen. Muss ich also auch im Urlaub oder über die Feiertage Anrufe von meinem Diensthandy annehmen?

Grundsätzlich sind gesetzliche Feiertage in Deutschland arbeitsfrei. Darüber hinaus gibt es aber sogar für gesetzliche Feiertage und Sonntage ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot, das heißt, nur in wenigen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer verpflichten, an diesen Tagen zu arbeiten. Diese Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz ausdrücklich geregelt; sie betreffen etwa Krankenhäuser, Feuerwehren oder auch den Touristikbereich. Für alle anderen Beschäftigten gilt, dass sie an diesen Tagen nicht arbeiten müssen und nicht beschäftigt werden dürfen.

Bezogen auf die Frage, ob Sie verpflichtet sind, an diesen Tagen Anrufe auf Ihrem Handy entgegennehmen zu müssen, kann deshalb mit einem klaren „Nein, Sie sind dazu nicht verpflichtet“, geantwortet werden. Auch aus Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzgründen ist dies gerechtfertigt. Wie Sie selbst in Ihrer Frage formulieren, ist es für den Erhalt der Gesundheit und damit der Arbeitsfähigkeit notwendig, dass Pausen – dazu gehören auch gesetzliche Feiertage – eingehalten werden.

Das Gleiche gilt auch für Anrufe während des Urlaubs. Der Urlaub ist nur dann Urlaub, wenn er ganz arbeitsfrei ist. Wer sich aber ständig bereithalten muss, um Fragen zu beantworten, Auskünfte zu erteilen oder Arbeitsaufgaben zu übernehmen, ist zwar in der Bestimmung seines Aufenthaltsortes frei, leistet aber bis zu einem gewissen Grad Arbeit. In der Rechtsprechung wurde zwar dazu noch keine abschließende Entscheidung getroffen, das BAG hat aber in einem Urteil aus dem Jahr 2000 (9 AZR 405/99 vom 20.06.2000) entschieden, dass der Arbeitnehmer selbst dann nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden kann, wenn er dies vorher ausdrücklich vereinbart hat. Das BAG sah in einer solchen Abrede einen Verstoß gegen zwingendes Urlaubsrecht. Legt man dies zugrunde, so verstößt es auch gegen zwingendes Urlaubsrecht, dass der Arbeitnehmer verpflichtet wird, während des Urlaubs jederzeit erreichbar zu sein und sein Handy eingeschaltet zu lassen.

Insofern sollten Sie Ihrer Chefin klarmachen, dass gute Arbeitsleistung auch gute Erholung erfordert. Und die ist mit einer ständigen Erreichbarkeit nicht gewährleistet. Foto: promo

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an Martina Perreng

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