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KARRIERE Frage: an Olaf Möller Arbeitsagentur Berlin-Brandenburg

Dürfen Arbeitslose verreisen?

Ich bin seit zwei Monaten arbeitslos und darf ja meinen Wohnort nicht verlassen, um immer vermittelbar zu sein oder an Weiterbildungen teilzunehmen. Wie ist das an Weihnachten? Ich komme ursprünglich aus Bayern und würde gern von Heiligabend bis Silvester zu meiner Familie reisen. Darf ich das?

Ihre Frage betrifft sowohl Arbeitslose, die von der Arbeitsagentur betreut werden, als auch Empfänger von Arbeitslosengeld II, für die die Jobcenter zuständig sind. Für Arbeitslose gilt grundsätzlich, dass sie für die Vermittlungsbemühungen ihrer Arbeitsagentur oder ihres Jobcenters jederzeit erreichbar sein sollen. Das heißt konkret: Sie müssen in der Lage sein, die Post der Arbeitsagentur oder des Jobcenters, beispielsweise mit Vermittlungs- oder Bildungsangeboten, persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz in Empfang zu nehmen. So soll sichergestellt sein, dass Sie jederzeit einen Bewerbungstermin bei einem Arbeitgeber wahrnehmen können oder für die Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Heiligabend und Silvester sind normale Werktage und keine gesetzlichen Feiertage. Deshalb müssen Sie auch an diesen Tagen erreichbar sein.

Dennoch dürfen Sie verreisen. Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, so wie er im Arbeitsrecht geregelt ist, haben Sie zwar nicht. Aber die Arbeitsagentur oder das Jobcenter genehmigen eine so genannte „Ortsabwesenheit“: Sie können sich für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Krankenversicherung werden in dieser Zeit weiter gezahlt. Es ist sogar möglich, eine Genehmigung für bis zu sechs Wochen zu erhalten. Ab der vierten Woche erhalten Sie aber kein Arbeitslosengeld mehr. Dauert die Reise länger als sechs Wochen, wird für die gesamte Zeit der Abwesenheit kein Geld gezahlt. In der Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, besteht auch kein Krankenversicherungsschutz.

Die Genehmigung sollte mindestens eine Woche vor der Abreise bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner beantragt werden. Die Zustimmung hängt davon ab, ob während der Reisezeit für Sie Vermittlungsaussichten bestehen.

Nach der Rückkehr sollten Sie sich bei der zuständigen Stelle wieder zurückmelden.

In Ihrem Fall gibt es allerdings eine Besonderheit: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit wird eine Ortsabwesenheit nur in Ausnahmen genehmigt, denn in dieser Zeit sind die Vermittlungschancen am größten. Reisen Sie ohne Zustimmung, muss bereits gezahltes Geld wieder zurückgezahlt werden. Foto: Promo

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an Olaf Möller

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