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KARRIERE Frage: an Christoph Abeln Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wer zahlt bei Ärger durch Asche?

Ich bin Architekt eines Berliner Büros und hatte Pech. Wegen Flugverzögerungen durch die Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull musste ich meinen Urlaub um fünf Tage verlängern. Jetzt ist unserem Büro dadurch ein Auftrag durch die Lappen gegangen, der in meiner Verantwortung lag. Kann ich dafür zur Kasse gebeten werden? Und wie ist das mit den fünf Urlaubstagen, die ich ja nicht freiwillig genommen habe? Zählen sie als normale Urlaubstage?

Grundsätzlich gilt: ohne Arbeit kein Lohn. Arbeitnehmer erhalten also nur dann Geld, wenn sie auch tatsächlich arbeiten. Außerdem muss jeder Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Schafft er es nicht, darf der Chef das Gehalt kürzen. Stau oder S-Bahn-Chaos gelten nicht als Ausrede. Für isländische Vulkanasche gilt das Gleiche – der Arbeitnehmer muss mit Gehaltskürzungen rechnen. Eine Abmahnung oder gar Kündigung droht Arbeitnehmern deshalb jedoch nicht.

Wer nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren kann, sollte umgehend seinen Arbeitgeber kontaktieren. Es liegt dann in dessen Verantwortung, die Arbeitsabläufe umzugestalten. Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm für den verlängerten Zwangsaufenthalt auch Urlaubstage gewährt werden. Dies muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall ausgehandelt werden. Genehmigt der Chef den zusätzlichen Urlaub, erhält der Arbeitnehmer während dieser Zeit ganz normal sein Gehalt. Dafür werden diese Urlaubstage dann vom Jahresurlaub abgezogen. Genehmigt der Arbeitgeber den zusätzlichen Urlaub nicht, verliert der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch.

Geht der Firma durch die Aschewolke ein Auftrag verloren, weil etwa der zuständige Mitarbeiter im Urlaub „festsitzt“, trägt dieses Betriebsrisiko allein der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verliert zwar möglicherweise seinen Gehaltsanspruch, wenn er nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheint, haftet aber nicht für ausgefallene Kundenaufträge. Verschweigt der Arbeitnehmer aber dem Arbeitgeber wissentlich, dass durch seine verspätete Rückkehr ein Kundenauftrag in Gefahr ist, riskiert er eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Schlimmstenfalls, aber wirklich nur in Ausnahmefällen, kommt auch ein Schadensersatz in Betracht.

Es gehört zu den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers, auch auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, ihn über bevorstehende Arbeitsausfälle rechtzeitig zu informieren und dabei alle möglichen Kommunikationswege zu nutzen. Wer die Verantwortung für zeitlich sensible Projekte trägt, muss unbedingt zum Telefon oder zur E-Mail greifen, um den Chef zu informieren. Foto: Promo

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an Christoph Abeln

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