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KARRIERE Frage: an Christoph Abeln Fachanwalt für Arbeitsrecht

Muss ich nach Moskau gehen?

Ich bin Vertriebsexperte und war für meine Firma bisher für den Raum Süddeutschland/Österreich zuständig. Nun plant unsere Firma, nach Osteuropa zu expandieren. Wegen meiner Russischkenntnisse soll ich für sechs Monate nach Moskau gehen, um erste Kontakte zu knüpfen. Aus persönlichen Gründen lehne ich das ab. Kann mich mein Chef zwingen?

Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Ihr Arbeitgeber kann aufgrund seines sogenannten Direktionsrechts berechtigt sein, Sie an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Das ist aber nur dann möglich, wenn Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Erlaubnis enthält – oder Sie damit einverstanden sind.

Ist dagegen Ihr Arbeitsort Süddeutschland/Österreich im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt, kann eine Versetzung nicht gegen Ihren Willen erfolgen. Ihr Arbeitgeber müsste, um seinen Willen dennoch durchzusetzen, eine Änderungskündigung aussprechen, die den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes zu genügen hat und den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, entweder das Arbeitsverhältnis zu beenden oder zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung von einem Arbeitsgericht prüfen lassen. Ist sie unwirksam, darf er zu den alten Bedingungen arbeiten. Ist sie wirksam, muss er zu den neuen arbeiten oder das Arbeitsverhältnis endet. Allein der Wunsch des Arbeitgebers, einen Mitarbeiter mit Russischkenntnissen nach Moskau zu schicken, ist kein Grund für eine Änderungskündigung.

Doch selbst wenn Ihr Arbeitsort nicht festgelegt ist oder sich Ihr Arbeitgeber eine Versetzung an einen anderen Ort arbeitsvertraglich durch eine Abordnungs- oder Versetzungsklausel vorbehalten hat, bedeutet das nicht, dass er Sie jederzeit ungehindert an einen anderen Ort versetzen kann. Die Versetzung muss stets auch billigem Ermessen entsprechen. Das heißt, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden.

Gegen eine Versetzung können etwa die familiäre Situation, persönliche Gründe oder auch die immense Entfernung sprechen. Deutsche Arbeitsgerichte haben in der Vergangenheit bereits eine Distanz von mehr als 150 Kilometern als unzumutbar angesehen. Für eine einseitige Versetzung ins Ausland reicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers in aller Regel jedenfalls nicht aus.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung den etwaig vorhandenen Betriebsrat anhören und seine Zustimmung einholen.Foto: Promo

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an Christoph Abeln

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