zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Dürfen Arbeitslose verreisen?

Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Jetzt würde ich gern mit meiner Freundin in den Sommerferien für zwei Wochen verreisen. Wird mir dann für diese Zeit das Arbeitslosengeld gestrichen?

Urlaub während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch darauf gibt. Nach den gesetzlichen Grundlagen muss man, wenn man bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist, erreichbar sein und diese täglich aufsuchen können. Dennoch stimmt die Agentur für Arbeit einer Ortsabwesenheit von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu – wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. So darf sich etwa durch die Ortsabwesenheit kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder keine Weiterbildung verschieben.

Bevor man eine Reise antritt, ist es aber in jedem Fall notwendig, bei der Agentur für Arbeit die Ortsabwesenheit zu beantragen und sich genehmigen zu lassen. So wie auch ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen muss. Dann ist eine Weiterzahlung der Leistungen für die kompletten drei Wochen gesichert.

Am einfachsten geht dies telefonisch unter Telefon: 01801 555 111 oder persönlich. Ist im Kalenderjahr geplant, insgesamt länger als drei Wochen auf Reisen zu gehen, entfällt ab der vierten Woche die Leistungszahlung. Und sollte der „Urlaub“ länger als sechs Wochen dauern, kann für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Geld gezahlt werden. Danach muss ein neuer Arbeitslosengeldantrag gestellt werden. Wer ohne Zustimmung verreist oder seine Abwesenheit über die genehmigten drei Wochen hinaus verlängert, muss das bereits erhaltene Geld wieder zurückzahlen.

Für alle Arbeitslosengeld-I-Empfänger, die ohne die Zustimmung der Agentur in Urlaub fahren, gilt, dass sie ihren Leistungsanspruch für die Dauer der Reise verlieren und zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen müssen. Daher empfiehlt die Arbeitsagentur, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.

Für Arbeitslosengeld II-Empfänger gelten vergleichbare Regeln. Sie müssen jede Ortsabwesenheit, auch kurzfristige, rechtzeitig, das heißt zirka eine Woche vor der Reise, bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen und die Zustimmung einholen. Zeigt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger seine Abwesenheit vom Wohnort nicht an, so hat er nach dem Sozialgesetzbuch II keinen Anspruch auf Leistungen. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Klaus Pohl

Zur Startseite