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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Kann mich mein Chef verleihen?

Ich bin Feinmechaniker und war einige Jahre als Leiharbeiter in einem Metallunternehmen beschäftigt. Der Chef des Unternehmens hat mich vor kurzem abgeworben und eingestellt. Nun hat er mir angekündigt, dass er mich für vier Wochen an ein Tochterunternehmen in Süddeutschland verleihen will, bei dem ich ebenfalls früher schon einmal als Leiharbeiter gearbeitet habe. Ist das zulässig? Und falls ich dorthin gehen muss: Wer zahlt die Kosten für die Heimfahrten und die Unterbringung?

Bei der von Ihnen geschilderten Maßnahme des Arbeitgebers könnte es sich um eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung handeln, die nach Paragraf 1 Absatz 3 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) keine besondere behördliche Erlaubnis erfordert. Zulässig ist diese Überlassung konzernintern, wenn die Unternehmen also unter dem Dach eines Konzerns verbunden sind. Ob die Firma, in der Sie arbeiten sollen, dieses Kriterium erfüllt, ist nicht ohne weiteres festzustellen, die Bezeichnung „Tochterunternehmen“ spricht aber dafür.

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass Sie die Arbeit auch tatsächlich übernehmen müssen. Denn unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung müssen auch die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Überlassung gegeben sein. Dazu gehört, dass im Arbeitsvertrag mit Ihnen vereinbart worden sein muss, dass ein Einsatz bei einem anderen Unternehmen des Konzerns grundsätzlich erfolgen kann. Ohne eine solche Klausel im Arbeitsvertrag sind Sie grundsätzlich nur verpflichtet bei Ihrem eigentlichen Arbeitgeber zu arbeiten.

Und selbst wenn in Ihrem Arbeitsvertrag die Möglichkeit zur vorübergehenden Überlassung im Konzern vereinbart worden ist, müssen Sie trotzdem Ihre ausdrückliche Zustimmung erklären. Denn grundsätzlich gilt der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.

Dabei sollte berücksichtigt werden, warum der Einsatz erfolgen soll: Droht etwa in Ihrem Betrieb Kurzarbeit, im Tochterunternehmen aber besteht ein personeller Engpass? Dann könnte ein solcher Einsatz, unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation, sinnvoll sein. Die entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber ersetzen. In welchem Umfang zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegungsmehrbedarf und die Trennung von der Familie entschädigt werden, muss vereinbart werden – soweit es dazu keine generelle Regelung etwa durch eine Betriebsvereinbarung gibt. Soweit in Ihrem und in dem Tochterunternehmen Betriebsräte existieren, sind diese bei Ihrer „Versetzung“ beziehungsweise bei Ihrer „Einstellung“ zu beteiligen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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