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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Was passiert mit der Betriebsrente?

Nach sieben Jahren werde ich demnächst den Arbeitgeber wechseln. In meiner bisherigen Firma gibt es eine betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber zahlt. Außerdem habe ich im Rahmen der „Entgeltumwandlung“ Teile meines Gehaltes für die betriebliche Altersvorsorge angespart. Was passiert mit dem Geld, wenn ich gehe?

Fragen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz geregelt. Dort ist festgelegt, dass bei einer betrieblichen Altersversorgung, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aufrechterhalten werden.

So bleiben Ansprüche bestehen, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat (also nach dem 30. Geburtstag ausscheidet) und mindestens fünf Jahre beschäftigt war. Dann besteht eine „unverfallbare Anwartschaft“, die, wenn Sie in Rente gehen, als Rentenleistung oder Kapitalleistung ausgezahlt wird.

Anders verhält es sich bei der betrieblichen Altersversorgung, die Sie selbst durch Entgeltumwandlung angespart haben. Bei diesen Rücklagen spielt die Betriebszugehörigkeit oder Ihr Alter keine Rolle, da die betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ab der ersten Einzahlung nicht verfällt.

Der Arbeitgeber kann auch gegen Ihren Willen die Anwartschaft abfinden und den errechneten Betrag auszahlen. Das ist der Fall, wenn die Berechnung der Anwartschaft ergibt, dass die monatliche Rentenleistung niedriger wäre als 25,55 Euro (West) beziehungsweise 22,40 Euro (Ost) oder die Kapitalleistung niedriger wäre als 3066 Euro (West) beziehungsweise 2688,80 Euro (Ost).

Außerdem kann man mit Zustimmung des alten und neuen Arbeitgebers die Anwartschaft auf den neuen Betrieb übertragen. Dazu muss der neue Arbeitgeber die Zusage übernehmen, das heißt in den bestehenden Vertrag etwa über eine Direktversicherung eintreten. Er kann Ihnen auch eine „wertgleiche Anwartschaft“ zusagen, die in seinem Versorgungssystem weitergeführt wird. Dafür erhält er vom ehemaligen Arbeitgeber den Barwert Ihrer Anwartschaft.

Innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses können Sie zudem verlangen, dass eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber erfolgt, ohne dass Ihr bisheriger Arbeitgeber zustimmt. Dies setzt voraus, dass die betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber in einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder durch eine Direktversicherung angelegt wurde – und der Übertragungswert den Wert der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung nicht übersteigt: Das sind 66 000 Euro (West) beziehungsweise 57 600 Euro (Ost). Foto: Promo

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an Martina Perreng

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