Karriere-Frage : Kann der Chef Bildungsurlaub verrechnen?

05.02.2012 00:00 Uhr

Antwort gibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Abeln

Ich plane, demnächst Bildungsurlaub zu nehmen. Mein Arbeitgeber hat aber in meinem Arbeitsvertrag einen Passus hinzugefügt, nachdem mir der rechtlich zustehende Bildungsurlaub zwar nicht aberkannt wird, aber die fünf Tage pro Jahr mit meinem Jahresurlaub 'verrechnet' werden. In Paragraf 6 meines Vertrages heißt es: „Der Urlaubsanspruch beträgt 27 Arbeitstage pro vollem Kalenderjahr einschließlich des gesetzlichen Bildungsurlaubs, bei einem Ausscheiden unterhalb eines vollen Jahres anteilig.“ Ist das etwa zulässig?

Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, um an bestimmten Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Einige Bundesländer haben dafür eigene gesetzliche Regelungen erlassen. In Berlin ist der so genannte Bildungsurlaub im Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) geregelt.

Berliner Arbeitnehmer und Auszubildende haben danach einen Anspruch auf zehn Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren, das heißt auf zehn Tage in zwei Jahren. Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben einen Anspruch von zehn Arbeitstagen in einem Kalenderjahr.

Bildungsurlaub wird aber nicht für beliebige Bildungsveranstaltungen, sondern nur für von der Senatsverwaltung anerkannte Bildungsveranstaltungen der beruflichen Weiterbildung oder der politischen Bildung gewährt. Auszubildende können sich nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen.

Bildungsurlaub muss beim Arbeitgeber so früh wie möglich beantragt werden, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme. Dem Arbeitgeber sind die Anmeldung und der Anerkennungsbescheid der Senatsverwaltung oder die Bestätigung der Bildungseinrichtung vorzulegen.

Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur wegen dringender betrieblicher Erfordernisse verweigern. In vielen Unternehmen bestehen interne Regeln für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen wie etwa Betriebsvereinbarungen.

Bei einer Fünftagewoche stehen Arbeitnehmern gesetzlich 20 Tage Erholungsurlaub zu. Bildungsurlaub kann auf darüber hinaus vom Arbeitgeber gewährten Erholungsurlaub angerechnet werden.

Des Weiteren gibt es eine Ausnahme zur fünftägigen Dauer des Bildungsurlaubes. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer selbst für eine betrieblich veranlasste Bildungsveranstaltung frei, so kann er dafür bis zu zwei Tage auf den jährlichen Bildungsurlaub anrechnen. Dann gibt es für das Kalenderjahr, in dem die Freistellung erfolgte, eventuell nur vier oder drei Tage Bildungsurlaub.

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