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Jobs & Karriere: An Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Kündigen vor Arbeitsbeginn?

Ich habe vor wenigen Tagen einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Arbeitsbeginn wäre Anfang nächsten Monats. Nun habe ich inzwischen aber ein viel interessanteres Jobangebot bekommen. Kann ich nun meinen Vertrag rückgängig machen oder muss ich die Stelle antreten?

Einen einmal abgeschlossenen Arbeitsvertrag kann man nicht einfach rückgängig machen, es sei denn, der andere Vertragsteil ist damit einverstanden. Ist das nicht der Fall, kommt eine Kündigung vor Arbeitsbeginn in Betracht.

Eine gesetzliche Regelung zur Beendigung eines Arbeitsvertrages vor Dienstantritt gibt es jedoch nicht. Während zu Anfang der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung die Meinung vertreten worden ist, eine Kündigung vor Dienstbeginn sei ausgeschlossen, besteht aber seit langem die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses eine Kündigung wirksam erklärt werden kann. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kündigung nach dem Willen beider Vertragspartner vor Dienstantritt ausgeschlossen sein sollte, könnte eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme unwirksam sein. Das wäre der Fall bei Zusage einer Lebens- oder Dauerstellung, bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit oder (auf Arbeitgeberseite) bei Abwerbung aus einem sicheren Arbeitsverhältnis.

Ist eine Kündigung zulässig, fragt sich, ob die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber oder mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß hätte aufgenommen werden müssen. Bei einer üblicherweise vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Insofern könnte es sein, dass trotz der zulässigen Kündigung vor Arbeitsaufnahme gleichwohl zwei Wochen gearbeitet werden muss.

Nach der früheren Rechtsprechung lief die Kündigungsfrist im Zweifel ab Vertragsbeginn. Davon ist das Bundesarbeitsgericht inzwischen abgerückt, da die Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel ergeben wird, dass die Kündigungsfrist mit dem Zugang zu laufen beginnt, vor allem dann, wenn ein Probearbeitsverhältnis vereinbart wurde. Denn gerade auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer wird der Arbeitgeber meist kein Interesse daran haben, dass ein Arbeitnehmer, der noch nie bei ihm gearbeitet hat, für ihn tätig ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch vor Arbeitsantritt gekündigt und das neue, interessantere Arbeitsverhältnis angetreten werden kann. Foto: promo

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An Martina Perreng

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