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Arbeitsrecht: Habe ich Recht auf Weihnachtsgeld?

an Christoph Abeln Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mein Arbeitgeber hat mir in den letzten drei Jahren mit der Novemberabrechnung stets Weihnachtsgeld gezahlt. In diesem Jahr meint er, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage müsse das Weihnachtsgeld „ausfallen“. In meinem Arbeitsvertrag steht hierzu nichts. Ist das rechtens?

Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Er muss nur dann zahlen, wenn er sich hierzu entweder per Arbeitsvertrag verpflichtet hat oder der Anspruch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber wegen einer so genannten betrieblichen Übung zur Zahlung verpflichtet ist.

Unter betrieblicher Übung versteht man das vorbehaltlose Zahlen des Weihnachtsgeldes in drei aufeinanderfolgenden Jahren. Für die kommenden Jahre entsteht damit ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch wenn dieser Anspruch an keiner Stelle schriftlich fixiert ist. Der Arbeitgeber ist also vertraglich verpflichtet, zu zahlen – auch wenn die wirtschaftliche Lage schlecht ist – und kann den Anspruch nur über eine Änderungskündigung oder eine einvernehmliche Vertragsänderung rückgängig machen.

Hat der Arbeitgeber aber bei jeder Zahlung in den vergangenen Jahren zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, entsteht keine betriebliche Übung und damit auch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn im Vertrag die Voraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung präzise festgehalten werden. Nach Ansicht des BAG ist solch eine Klausel widersprüchlich und damit unwirksam. Sie erwecke den Eindruck, der Arbeitgeber verspreche bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Sonderzahlung, an die er sich aber durch den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht binden lassen will. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Weihnachtsgeld jährlich zu zahlen und kann das auch nicht einseitig widerrufen.

Im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann allerdings, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Zahl der Kinder oder etwa Krankheitstagen variiert. Ohne sachlichen Grund dürfen Arbeitnehmer jedoch auch bei freiwilligen Leistungen nicht unterschiedlich behandelt werden.

Zulässig sind Klauseln, die nur dann Weihnachtsgeld vorsehen, wenn der Arbeitnehmer an einem Stichtag ungekündigt ist. Scheidet er vorher aus, hat er im Zweifel keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch nicht anteilig. Foto: Promo

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an Christoph Abeln

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