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Arbeitsrecht: Sind Feiertage Arbeitstage?

Das fragen wir Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB

Frage: Ich arbeite in der Fitnessbranche und unser Betrieb hat jeden Tag im Jahr geöffnet. Im vergangenen Monat hat mein Chef die Arbeitszeitberechnung geändert. Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt und ich an diesem Tag nicht arbeite, werden mir Minusstunden berechnet. Auf die Frage, warum diese neue Berechnungsweise durchgeführt wird, hat mir mein Arbeitgeber geantwortet, in der Fitnessbranche sei es rechtens, Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, als normalen Arbeitstag zu sehen – und auch so zu berechnen. Ist das tatsächlich so in Ordnung?

Antwort: Grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber berechtigt, einen Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, als Arbeitstag festzulegen. Allerdings hat das nicht die von ihm gesetzten Konsequenzen. Die rechtlichen Regelungen zur Arbeit an Feiertagen stellen sich folgendermaßen dar:

Zunächst findet sich in Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) der Grundsatz, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. In Paragraf 10 des Arbeitszeitgesetzes hingegen sind Ausnahmen zugelassen. So regelt der Paragraf, dass die Beschäftigung beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen zulässig ist.

Die Fitnessbranche, in der Sie arbeiten, kann unter diese Ausnahme gefasst werden, sodass bei Ihnen auch ein Wochenfeiertag ein Arbeitstag sein kann. Allerdings regelt Paragraf 11, dass Arbeitnehmern, die an einem Sonntag oder an einem Feiertag arbeiten, ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Das bedeutet, dass Sie zwar verpflichtet werden können, an einem Feiertag zu arbeiten, Sie dann aber auch Anspruch darauf haben, einen zusätzlichen Ruhetag zu bekommen.

Das Gegenteil von dem, was Ihr Arbeitgeber tut, ist also rechtlich korrekt: Haben Sie an einem Feiertag sowieso frei, passiert nichts. Sie haben keinen Anspruch darauf, zusätzliche Freizeit zu erhalten, es können aber auch keine „Minusstunden“ aufgeschrieben werden.

Wenn Sie dagegen an einem Feiertag arbeiten, haben Sie Anspruch auf einen freien Tag als Ersatz.

Dieser zusätzliche freie Tag muss innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen gewährt werden. Sie können also berechtigterweise von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er die Minusstunden wieder streicht. Sofern er sich dazu nicht bereit findet und ihnen die Stunden bei der nächsten Lohnabrechnung nicht auszahlt, können Sie Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen. Foto: Promo

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10876 Berlin

an Martina Perreng

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