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Arbeitsrecht: Was bringt mir das Pflegezeitgesetz?

Ich arbeite Vollzeit als Graphikerin in einer Berliner Agentur. Nun ist meine Mutter krank und, je nach körperlichem Zustand, pflegebedürftig.

Ich arbeite Vollzeit als Graphikerin in einer Berliner Agentur. Nun ist meine Mutter krank und, je nach körperlichem Zustand, pflegebedürftig. Welche Möglichkeiten habe ich nach dem neuen Pflegezeitgesetz, sie neben der Arbeit zu pflegen?

Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist zum 1. Juli in Kraft getreten und ermöglicht Arbeitnehmern, nahe Angehörige (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder) zu pflegen: Jetzt können Arbeitnehmer bei akut aufgetretener Pflegebedürftigkeit bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, ohne dass ihnen – grundsätzlich – die Vergütung gekürzt werden darf. Außerdem können sie sich, ähnlich der Elternzeit, vollständig oder teilweise für maximal sechs Monate freistellen lassen, dann aber ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Kann ein Arbeitnehmer nicht auf sein Einkommen verzichten und die mehrmonatige Pflegezeit wählen, ist die Rechtslage trotz des neuen Gesetzes noch unsicher. So gewährt das PflegeZG zwar, dass der Arbeitnehmer sich mehrmals im Jahr für bis zu zehn Tage freistellen lassen kann. Andererseits sieht das Gesetz aber keine besondere Regelung zur Entgeltfortzahlung vor. Es sollen zwar dazu die allgemeinen Regelungen zur kurzzeitigen Verhinderung von Arbeitnehmern greifen: Danach bleibt der Entgeltanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer für eine unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Dazu galt aber bisher eine Obergrenze von fünf Tagen. Es kann also nun dazu kommen, dass der Arbeitgeber nun nicht freiwillig zusagt, das Entgelt für die gesamte Zeit zu zahlen.

Unabhängig von der Vergütung erhält der Arbeitnehmer im Pflegefall einen neuen absoluten Kündigungsschutz, wie er in diesem Umfang bisher nur im Mutterschutzgesetz und im Elternzeitgesetz geregelt ist. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Pflege oder der Pflegezeit nicht kündigen.

Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen (vor allem bei schweren Pflichtverletzungen) mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zulässig. Will er Pflegezeit in Anspruch nehmen, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich verständigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum Pflegefall verlangen. Das Gesetz sieht für die kurzfristige Pflegezeit keine Mindestzahl von Beschäftigten vor: Auch kleinere Firmen müssen also mit dem kurzfristigen Ausfall ihrer Mitarbeiter rechnen.

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an Anja Mengel

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