zum Hauptinhalt

Jobs & Karriere: Büffeln auf Staatskosten

Berufsbildende Kurse lassen sich meist von der Steuer absetzen. Auch Anfahrt und Übernachtungen können geltend gemacht werden

Fortbildungen können schnell kostspielig werden. Kursgebühren von 500 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Dazu kommen oft noch mehrere hundert Euro an Anfahrtskosten, Hotelrechungen und Materialausgaben. Auch Zweitstudien und Zusatzausbildungen, mit denen heute viele Menschen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern möchten, sind teuer. Da liegt die Frage nahe, ob sich zumindest ein Teil der Weiterbildungskosten beim Finanzamt steuermindern anrechnen lässt. Und das ist in der Tat der Fall.

Wann werden Weiterbildungen gefördert?

Weiterbildungen gibt es in verschiedensten Formen, vom Computer-Kurs übers „neurolinguistische Programmieren“ bis hin zum Berufspraktikum auf Mallorca. Doch nicht alle Angebote sind dazu geeignet, beim Finanzamt einen Steuervorteil zu erhalten. Der Fiskus setzt voraus, dass die Fortbildung einen beruflichen Anlass hat und inhaltlich mit dem Beruf des Arbeitnehmers zu tun hat.

Ein Beispiel: Ein Computerkurs für eine bestimmte Software, die im Büroalltag verwendet wird, kann steuerlich geltend gemacht werden. Ein beliebiger Einsteiger-Kurs ist dagegen nicht per se absetzbar. Denn daraus könne man ja auch in erster Linie privaten Nutzen ziehen, argumentiert der Gesetzgeber.

Wie lässt sich der berufliche Nutzen nachweisen?

Eine Schulung im Fräsen von Metallen, Holz und Kunststoffen dürfte beim Steuerprüfer recht problemlos als berufliche Fortbildung anerkannt werden. Das gilt um so mehr, wenn ein solcher Kurs zum Teil vom Arbeitgeber mitbezahlt wird. Schwieriger wird die Begründung bei Seminaren, deren Profil nicht auf Anhieb die berufliche Motivation des Besuchs erkennen lässt.

Kurse zur Persönlichkeitsbildung zum Beispiel sind klassische Streitfälle, da sie auch aus privatem Interesse heraus besucht werden können. Bei solchen Weiterbildungen kann das Finanzamt schnell Fragen stellen. Arbeitnehmer sollten von vornherein eine Begründung mit einreichen, die den Nutzen für den beruflichen Alltag ausreichend erläutert, am besten auch mit konkretem Bezug auf die einzelnen Kursinhalte. Wenn der Arbeitgeber den Kursteilnehmer für die Weiterbildung von der Arbeit freistellt, gilt das dem Finanzamt meistens auch als ausreichender Beleg.

Welche Bildungsmaßnahmen lassen sich steuermindernd geltend machen?

Steuerlich abzugsfähig sind die Gebühren für Zweitstudiengänge, Master-, Aufbau- oder Zusatzstudien; ebenso die Kosten für eine neue Berufsausbildung, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Auch eine Promotion und ein Anerkennungsjahr nach Ende des Studiums gelten als Fortbildung. Weiterhin anerkannt werden berufliche Fortbildungen, zum Beispiel Meister-Kurse, Sprachreisen, Rhetorik-Seminare oder Computerschulungen, und beruflich motivierte Studienreisen sowie Kongressbesuche. Auch Umschulungen, die auf einen Berufswechsel vorbereiten, gelten mittlerweile als Fortbildung. Nicht anerkannt werden Beschäftigte, die für ihre Ausbildung bezahlt werden, also Azubis, Referendare oder Studenten an Berufsakademien.

Welche Kosten sind absetzbar?

Eine ganze Reihe von Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden. Das beginnt bei Gebühren und Honoraren für Seminare, Tagungen, Zweitstudien, Prüfungen oder Nachhilfe-Stunden. Auch die Fahrtkosten werden anerkannt, sowohl für die Reise zu einem Lehrgang, als auch für die tägliche Fahrt zur Bildungsstätte (siehe unten). Arbeitsmittel wie ein Computer, Fachliteratur, eine Aktentasche, ein Bücherregal, ein Schreibtisch oder Druckkosten für eine Abschlussarbeit senken ebenfalls die Steuerlast. Das gleiche gilt für Zinsen und Gebühren, die auf Bildungskredite anfallen.

Recht wahrscheinlich ist derzeit, dass bald auch wieder das Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Wenn das Bundesverfassungsgericht sich dafür ausspricht, dann können Miete, Möbel, Nebenkosten wie Strom und Heizung und die Reinigungskosten für das Arbeitszimmer mindestens bis zur Höhe von 1250 Euro, unter Umständen in voller Höhe abgesetzt werden. Es empfiehlt sich, das Arbeitszimmer bereits in der Steuererklärung für 2009 anzugeben, um die Steuerlast für das laufende Jahr zu mindern.

Wie können Fahrt- und Übernachtungskosten abgesetzt werden?

Für Fahrtkosten, die täglich auf dem Weg zur Bildungsstätte anfallen – zum Beispiel beim Zweitstudium, einem Meisterkurs oder einer Umschulung – kann eine Pauschale angesetzt werden. Sie beträgt 30 Cent pro Kilometer für die einfache Wegstrecke. Fallen Fahrten nur sporadisch an, zum Beispiel bei einer nebenberuflichen Weiterbildung am Wochenende, dann können die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Hin- und Rückfahrt abgerechnet werden. Auch hier gilt für den Pkw die Pauschale von 30 Cent, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten des Tickets. Zudem können Kursteilnehmer auch eine so genannte Verpflegungspauschale absetzen, die sich nach der Abwesenheit vom Heimatort oder vom Arbeitsplatz richtet: Ab acht Stunden beträgt sie sechs Euro pro Tag, ab 14 Stunden zwölf Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro. Unabhängig von der Pauschale lassen sich auch die Kosten für eine Hotelübernachtung voll von der Steuer absetzen.

Übrigens: Wer für seine Weiterbildung einen zweiten Haushalt am Bildungsort führt, kann dafür die Miete steuerlich geltend machen und auch die Pendlerkosten für eine Heimfahrt pro Woche mit 30 Cent pro Entfernungskilometer anrechnen.

Werden auch Fortbildungen im Ausland akzeptiert?

Immer öfter. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind zumindest Kurse im EU-Ausland solchen in Deutschland gleichgestellt, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine steuerlich anerkannte Weiterbildung erfüllen. Das eingangs erwähnte Berufspraktikum in Mallorca zählt also auch dazu, sofern es eindeutig auf die Berufstätigkeit bezogen ist, eine Weiterbildungsmaßnahme darstellt und einen dichten Unterrichtsplan vorweist, in dem nicht nur Strandbesuche aufgelistet sind.

Bis zu welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?

Weiterbildungskosten gelten als Werbungskosten und sind unbegrenzt in voller Höhe abzugsfähig. Handelt es sich dagegen um ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung, dann gelten die Kosten dafür als so genannte Sonderausgaben. Diese sind nur bis zu einem Maximalwert von 4000 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig, und zwar nur im jeweils gleichen Jahr. Wer weniger als 7664 Euro pro Jahr verdient und damit keine Steuern zahlt, für den sind die Sonderausgaben verloren.

Andreas Menn

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false