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Frage: Darf ich jetzt verreisen?

Ich bin arbeitslos und möchte zwischen den Jahren zu meinen Verwandten nach Süddeutschland verreisen. Darf ich das, oder verliere ich dann meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ich bin arbeitslos und möchte zwischen den Jahren zu meinen Verwandten nach Süddeutschland verreisen. Darf ich das, oder verliere ich dann meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bezieher von Arbeitslosengeld I und II müssen jederzeit für eine Arbeitsvermittlung und für die Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Wenn sie eingeladen werden, müssen sie auch persönlich bei ihrem Betreuer vorsprechen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass die Arbeitsagentur oder das Jobcenter ihn an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Wenn er sich aber während der Feiertage an einem anderen Ort aufhält, stellt das kein Problem dar.

Wenn der auswärtige Aufenthalt allerdings normale Werktage mit einschließt, zum Beispiel Tage zwischen Weihnachten und Neujahr, müssen sich Arbeitslose die Abwesenheit für diese Tage zuvor genehmigen lassen.

Man hat auch die Möglichkeit, länger zu verreisen. Agentur oder Jobcenter genehmigen bis zu drei Wochen im Kalenderjahr Aufenthalt außerhalb des Wohnortes, auch im Ausland – wenn für diese Zeit keine Vermittlung zu erwarten und keine Eingliederungsmaßnahme vorgesehen ist. Dabei gibt es jedoch eine Sonderregelung: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit kann man nur in Ausnahmefällen verreisen, da während dieser Zeit die Chancen auf eine Stelle am aussichtsreichsten sind.

Wurde die Reise genehmigt, wird das Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Dauert die Abwesenheit länger als drei Wochen, gibt es ab der vierten Woche kein Geld mehr. Wer sich länger als sechs Wochen nicht an seinem Wohnort aufhält, kann sich auch das genehmigen lassen. Geld erhält er dann für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit aber nicht. Dabei gilt es zu beachten: Für Zeiten ohne Leistungsbezug besteht auch kein Krankenversicherungsschutz. Wer gar ohne Zustimmung verreist, muss bereits gezahltes Geld zurückzahlen.

Auch bei der Rückkehr gilt es zu beachten: Unmittelbar nach der genehmigten Reise ist eine persönliche Rückmeldung bei der Agentur oder dem Jobcenter erforderlich. Ist man pünktlich wieder daheim, hat sich aber nicht persönlich zurückgemeldet, droht beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit für die Dauer von einer Woche und beim Arbeitslosengeld II eine dreimonatige Absenkung um zehn Prozent, für unter 25-Jährige sogar eine dreimonatige Streichung des Arbeitslosengeld II-Regelsatzes.Foto: Promo

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an Klaus Pohl

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