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Karriere-Frage an Christoph Abeln: Kann der Bonus einfach wegfallen?

Ich bin Führungskraft in einem großen Finanzdienstleistungsunternehmen. Mein Gehalt setzt sich je zur Hälfte aus einem monatlichen Festgehalt und einer variablen Bonuszahlung zusammen.

Ich bin Führungskraft in einem großen Finanzdienstleistungsunternehmen. Mein Gehalt setzt sich je zur Hälfte aus einem monatlichen Festgehalt und einer variablen Bonuszahlung zusammen. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass der Bonus in jedem Fall freiwillig gezahlt wird und das auch bei wiederholter Zahlung kein Anspruch entsteht. Ende 2008 hat die Geschäftsleitung mitgeteilt, dass für das vergangene Jahr ein Bonustopf zurückgestellt sei. Doch angesichts der Wirtschaftskrise geht nun das Gerücht um, dass keine Boni gezahlt werden sollen. Kann die Geschäftsleitung den Bonus jetzt doch verweigern?

Bonuszahlungen stellen für Führungskräfte einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages dar. Nicht wenige Unternehmen versuchen vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation die Auszahlung von Boni zu verhindern oder erheblich zu reduzieren. Sie meinen, dass das Unternehmen die Boni nach freiem Ermessen verteilen könnten. Diese Annahme ist aber falsch.

Im Ihrem Fall muss die Bonuszahlung nicht nach freiem Ermessen, sondern nach „billigen Ermessen“ gewährt werden. Die Kriterien dafür muss das Unternehmen im Streitfall offenlegen. So kann etwa neben der individuellen Leistung der Führungskraft, den Leistungen des Teams, in dem der Mitarbeiter tätig ist, und auch das Gesamtergebnis ein zulässiges Billigkeitskriterium sein.

Zusätzlich gilt für die Gewährung von Boni der „Gleichbehandlungsgrundsatz“. Dieser besagt, dass eine Firma nicht einzelnen Führungskräften Bonizahlungen verweigern kann, ohne dass es hierfür sachliche Gründe gibt. Gleichfalls ist es untersagt, eine Gruppenbildung vorzunehmen – ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen.

So kann das Unternehmen nicht den Führungskräften einzelner Abteilungen geringere oder gar keine Boni gewähren, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine vorformulierte Klausel des Arbeitsvertrages unterliegt einer so genannten Inhaltskontrolle, da sie eine Vielzahl der Führungskräfte ihres Unternehmens betrifft. Hält sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, ist sie unwirksam und das Gericht hätte aufgrund vorgenannter Kriterien über die Höhe Ihres Bonusses zu entscheiden.

Die Argumentation der Geschäftsleitung, dass aufgrund der Wirtschaftskrise Ihr Bonus für das Jahr 2008 ganz oder in wesentlichen Teilen in Frage gestellt wird, würde vor Gericht nicht bestehen. Ein vertraglich vereinbarter Bonus kann nicht ohne Weiteres wegfallen. Foto: Promo

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