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KARRIERE Frage: an Martina perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Bis wann verfällt der Urlaub?

Ich habe mir im September 2007, kurz vor meinem geplanten dreiwöchigen Urlaub, einen komplizierten Beinbruch zugezogen. Ich war lange krankgeschrieben und habe im Mai wieder angefangen, zu arbeiten. Nun wollte ich für August Urlaub beantragen und dazu die Urlaubstage aus dem letzten Jahr verwenden. Jetzt hat mein Arbeitgeber den Urlaub von letztem Jahr gestrichen, obwohl ich ihn nicht nehmen konnte. Ist das rechtens?

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub besteht. In Ergänzung dazu legt es außerdem fest, dass grundsätzlich der Urlaub auch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Davon abweichend erlaubt das Gesetz aber eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine solche rechtfertigten.

Eine Arbeitsunfähigkeit, wie die durch den komplizierten Beinbruch verursachte, stellt einen solchen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar. Also wird der (Rest-) Urlaubsanspruch aus 2007 zunächst auf 2008 übertragen. Das Bundesurlaubsgesetz regelt allerdings auch, dass im Fall der Übertragung der Urlaub aus dem Vorjahr in den ersten drei Monaten des neuen Jahres gewährt - und genommen werden muss.

Nach dieser Rechtslage wäre Ihr Urlaub aus 2007 also verfallen, da der Urlaub zwar übertragen, aber wegen der Erkrankung nicht bis Ende März genommen werden konnte. Deshalb können Sie zunächst allein über den Urlaub aus dem Jahre 2008 verfügen.

Allerdings könnte sich diese Rechtslage durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bald ändern. Dort ist zur Zeit ein Verfahren anhängig, bei dem es genau um Ihre Frage geht. Bislang gibt es zwar kein Urteil, aber immerhin hat die Generalanwältin einen Entscheidungsvorschlag gemacht: Demnach verstoße eine gesetzliche Bestimmung, die den Verfall von Urlaub vorsieht, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, gegen die Verpflichtung, einen Mindesturlaub zu gewähren.

Laut Generalanwältin werde in der Richtlinie, die auch dem Bundesurlaubsgesetz zugrunde liege, nicht unterschieden zwischen gesunden und kranken Arbeitnehmern. Folgt der Gerichtshof diesen Vorschlägen, könnte sich daraus ergeben, dass die bisherige Regelung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Sie sollten also Ihren Arbeitgeber in jedem Fall auf diese mögliche Rechtsänderung hinweisen, damit Ihre Ansprüche gesichert sind und bis zur endgültigen Klärung für Ihren Urlaub den Anspruch aus 2008 verwenden.Foto: Promo

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an Martina perreng

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