zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Bin ich als Azubi kündbar?

Am 1. Mai habe ich eine Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen. Seit Wochen bin ich auf einer auswärtigen Baustelle eingesetzt und täglich zehn Stunden und länger unterwegs, obwohl eine Arbeitszeit von täglich acht Stunden vertraglich vereinbart ist. Außerdem muss ich ständig Frühstück holen und Tee kochen. Gelernt habe ich bisher noch nichts. Zu allem Übel habe ich mir jetzt auch noch eine Lungenentzündung geholt, woraufhin mir der Chef einen Aufhebungsvertrag vorgelegt hat. Wenn ich nicht unterschreibe, will er mir kündigen. Was kann ich tun?

Das Berufsbildungsgesetz regelt, dass das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich dazu da ist, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendig ist. Dem muss die konkrete Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses entsprechen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt etwa die Arbeitszeit: So dürfen Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Allerdings können in bestimmten Branchen, zu denen auch Baustellen gehören, die Schichtzeiten, also Arbeitszeit plus Pausen, auf bis zu elf Stunden ausgedehnt werden. Insofern bewegt sich die Zeit, die Sie mit An- und Abfahrt dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, im gesetzlichen Rahmen. Weil Ihre Arbeitszeit aber länger ist, als vertraglich vereinbart, muss er Ihnen die Stunden, die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehen aber bezahlen.

Inakzeptabel ist in jedem Fall, dass Sie Aufgaben erledigen müssen, die mit dem Ausbildungsberuf nichts zu tun haben. Auch wenn es sicher schwer ist, sich gegen ausbildungsfremde Tätigkeiten zu wehren, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als ein Gespräch mit dem Ausbildungsleiter zu suchen. Denn werden Sie nicht wirklich ausgebildet und Ihnen keine Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die Sie für Ihre spätere berufliche Tätigkeit brauchen, können Sie die Ausbildung nicht erfolgreich absolvieren.

Was den Aufhebungsvertrag betrifft: Ich rate Ihnen dringend ab, zu unterschreiben. Da eine eventuelle Probezeit abgelaufen ist (sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen und muss schriftlich vereinbart sein) kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Erkrankung, die dazu vorübergehend ist und Sie auch nicht an der erfolgreichen Beendigung der Lehre hindert, stellt keinen wichtigen Grund dar. Nur der Azubi kann das Arbeitsverhältnis mit vierwöchiger Kündigungsfrist beenden. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Martina Perreng

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false