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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Kann mir gekündigt werden?

Ich arbeite in einem mittelständischen Unternehmen als Chemielaborantin. Nun hat die Geschäftsleitung beschlossen, meine Abteilung zu schließen – angeblich ist sie nicht mehr rentabel. Kann mir ohne Weiteres gekündigt werden, auch wenn in anderen Abteilungen ständig Überstunden gemacht werden? Und wie kann mir der Betriebsrat helfen?

Eine sogenannte betriebsbedingte Kündigung ist zulässig, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb nicht zulassen (Paragraf 1 des Kündigungsschutzgesetzes). Auch rein innerbetriebliche Maßnahmen können die Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist in seiner Betriebsorganisation grundsätzlich frei. Auch Personalabbau bestimmt er weitgehend selbst.

Allerdings: Besteht die unternehmerische Entscheidung im Wesentlichen darin, eine Abteilung zu schließen und die dort erledigten Arbeiten einer anderen Abteilung zuzuordnen, rechtfertigt dies noch keine betriebsbedingte Kündigung, weil keine Arbeitskapazitäten wegfallen. Tatsächlich muss sich der Personalbedarf durch die unternehmerische Entscheidung verringern. Wird also die Arbeit, die in Ihrer Abteilung bisher erledigt worden ist, nun in einer anderen Abteilung erledigt, dann liegt noch kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor.

Sollte dagegen tatsächlich der Arbeitskräftebedarf in Ihrer Abteilung dauerhaft wegfallen, kann trotzdem ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen, wenn die Tätigkeit in der anderen Abteilung Ihrer bisherigen entspricht und dort wegen der Überstunden Arbeitskräftebedarf besteht. Erst kürzlich hat das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden, dass es einem Arbeitgeber zumutbar ist, zunächst Leiharbeit abzubauen, bevor er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Erst recht muss dies für den Abbau von Überstunden gelten. Darauf kann der Betriebsrat im Rahmen der Anhörung, die zu jeder Kündigung erfolgen muss, hinweisen. Es gibt noch eine andere Möglichkeit: Er kann seine nötige Zustimmung zu Überstunden mit dem Hinweis auf die beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen und des so frei werdenden Arbeitskräftepotenzials verweigern.

Liegen die Voraussetzungen für die betriebsbedingten Kündigungen dagegen tatsächlich vor und soll außer Ihnen weiteren Kollegen gekündigt werden, so kann unter Umständen in Betracht kommen, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln muss. Darin kann etwa vereinbart werden, dass durch Abfindungen die wirtschaftlichen Nachteile der Kündigungen ausgeglichen oder zumindest gemindert werden. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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