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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Trägt der Verleiher das Risiko?

Ich bin in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Kürzlich hat mich mein Arbeitgeber an ein Unternehmen vermittelt. Nach einer Woche allerdings hat mich der Chef der Firma nach Hause geschickt. Nicht wegen mangelhafter Leistungen, sondern weil ich nicht ins Team passen würde. Kann ich etwas dagegen tun – und hat das für mein Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma Folgen?

Das Leiharbeitsverhältnis ist ein Dreiecksverhältnis: Sie haben einen Arbeitsvertrag mit der Leiharbeitsfirma. Die Leiharbeitsfirma wiederum hat einen Vertrag mit dem Entleiher über Art und Dauer des Einsatzes eines Arbeitsnehmers in dessen Firma. Ihre Vergütung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber, der für Ihren Einsatz einen bestimmten Betrag vom Entleiher erhält.

Sie haben nur gegen Ihren Arbeitgeber, nicht aber gegen den Entleiher Anspruch auf Beschäftigung. Gegen die Tatsache, dass dieser Sie nach Hause geschickt hat, können Sie also nichts tun. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie anderweitig einzusetzen. Das Risiko, ob Sie beschäftigt werden oder nicht, trägt nämlich grundsätzlich Ihr Arbeitgeber.

Denn ist klar, dass bei einer Leiharbeitsfirma nicht jeder Arbeitnehmer dauernd bei einem Entleiher tätig sein kann. Das gehört zum Wesen der Verleihtätigkeit, und ist das unternehmerische Risiko der Leiharbeitsbranche. Bei vorübergehendem Auftragsmangel, oder wenn es bei einem Einsatz mal nicht „passt“, muss der Arbeitgeber versuchen, Sie so schnell wie möglich an einen neuen Arbeitgeber zu vermitteln.

Will die Leiharbeitsfirma, bei der Sie beschäftigt sind, Ihnen kündigen, weil das Unternehmen, an das Sie entliehen waren, Sie nicht beschäftigen will, so haben Sie Kündigungsschutz und können dagegen klagen.

Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn Sie nur befristet beschäftigt sind. Ist Ihr Arbeitsvertrag nur für die Dauer Ihres Einsatzes bei dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen, so endet Ihr Arbeitsvertrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Schickt das Entleihunternehmen Sie jedoch früher zurück, gilt das gleiche wie bei einem unbefristeten Vertrag: Ihr Arbeitgeber muss das Beschäftigungsrisiko tragen.

Eine Befristung, die an die Verleihzeit geknüpft ist, ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Denn der Verweis darauf, dass ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem entleihenden Betrieb nur für eine bestimmte Dauer abgeschlossen ist, stellt keinen sachlichen Grund für die weitergehende Befristung eines Vertrages dar. Auch hier liegt das Risiko der Beschäftigung bei dem Verleihunternehmen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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