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KARRIERE Frage: Ist das Hamburger Modell möglich?

Frage an Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ich bin seit Dezember 2006 krank geschrieben und erhalte Krankengeld von meiner Krankenkasse. In dieser Zeit habe ich mich entschieden, den Arbeitgeber zu wechseln. Jetzt habe ich zwei Fragen: Kann ich bei laufender Krankschreibung den Arbeitgeber wechseln (sprich: dem alten Arbeitgeber kündigen), oder muss ich dazu erst gesund geschrieben worden sein? Und: Ist es theoretisch möglich, bei dem neuen Arbeitgeber mit dem Hamburger Modell einzusteigen?

Auch wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist, kann man als Arbeitnehmer jederzeit kündigen. Wichtig ist lediglich, dass Sie die Kündigungsfrist (entweder vertraglich, gesetzlich oder tarifvertraglich) einhalten. Wenn Sie von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben worden sind, hebt dies für die Zeit der Krankschreibung Ihre Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag auf. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt während dieser Zeit natürlich fortbestehen. Sie müssen sich also nicht „gesund schreiben“ lassen, sondern können auch kündigen, wenn Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind. Wenn Sie noch Resturlaub haben, muss Ihnen der Arbeitgeber diesen auszahlen, wenn Sie bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses krank bleiben. Wenn Sie krank zu Ihrem neuen Arbeitgeber wechseln, so haben Sie dort erst einmal keinen Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung. Diesen Anspruch haben Sie erst, wenn Sie in dem neuen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen gearbeitet haben.

Zu Ihrer Frage nach dem Hamburger Modell: Es dient der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach längerer, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und ist gesetzlich geregelt. Dabei gibt der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit an, welche Art und welchen Umfang von Tätigkeiten der Arbeitnehmer übernehmen kann. Solch ein „Eingliederungsplan“ kann eine Steigerung von wenigen Stunden täglich in bestimmter Arbeit bis zur Vollarbeitszeit ohne Tätigkeitsbeschränkungen umfassen. Der Plan kann auch in Abstimmung mit dem Betriebsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellt werden.

Allerdings muss Ihr Arbeitgeber vorher zustimmen, sowie auch die Krankenkasse, denn während der Eingliederungsphase erhalten Sie kein Gehalt, sondern weiterhin Krankengeld. Eine Verpflichtung Ihres potenziellen neuen Arbeitgebers besteht nicht. Doch letztlich könnte es an dem fehlenden Willen der Krankenkasse scheitern, Ihnen für die Zeit, in der Sie bei einem neuen Arbeitgeber arbeiten, weiterhin Krankengeld zu zahlen. Dies sollten Sie daher unbedingt vorher mit Ihrer Krankenkasse abstimmen. Foto: Promo

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An Christoph Abeln

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