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KARRIERE Frage: Muss ich den Gentest machen?

Kann eine Firma einen Bewerber zur Teilnahme an einem Gendiagnostiktest verpflichten? Eine Karrierefrage an Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ich bin Forscher und habe mich bei einem Medizintechnik-Unternehmen beworben. Nun habe ich gehört, dass ich nach dem erfolgreichen Vorstellungsgespräch an einem Gendiagnostiktest teilnehmen muss. Kann mich die Firma dazu verpflichten?

Neben fachlicher Qualifikation und einem überzeugenden Auftreten beim Vorstellungsgespräch kann auch die körperliche Verfassung den Bewerbungsprozess und die berufliche Zukunft beeinflussen. Viele Arbeitgeber erwarten von Bewerbern, dass sie an einer Einstellungsuntersuchung mitwirken, die sicherstellen soll, dass sie leistungsfähig genug sind, um die Anforderungen zu erfüllen.

Eine Verpflichtung zu medizinischen Untersuchungen oder einen allgemeinen Anspruch des Arbeitgebers auf solche gibt es aber nicht. Dennoch sind solche Tests in einigen Branchen üblich. Für manche Berufsgruppen, wie Piloten, Berufskraftfahrer oder im Bergbau, sind sie sogar vorgeschrieben, aber auch generell bei Beamten und minderjährigen Berufsanfängern. Darüber hinaus aber ist niemand verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Eine gesetzliche Grundlage, die Einstellungschecks erlaubt, gibt es nicht. Der Test ist freiwillig, der Bewerber muss einverstanden sein, denn jede ärztliche Untersuchung greift auch in das Persönlichkeitsrecht ein.

Zu der Frage der genetischen Untersuchung durch den Arbeitgeber findet das zum 1. Februar in Kraft getretene Gendiagnostikgesetz (GenDG) Anwendung. Ziel des Gesetzes ist es, die mit der Untersuchung genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern. Dazu gehört auch das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen, wie auch das Recht, diese nicht zu kennen.

Zum Schutz aller Arbeitnehmer, gleich in welcher Branche, verbietet Paragraf 19 des GenDG dem Arbeitgeber ausdrücklich, weder vor noch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses genetische Untersuchungen zu verlangen. Auch darf er die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden.

Darüber hinaus sieht Paragraf 21 GenDG in Anlehnung an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Benachteiligungsverbot. Danach dürfen Arbeitnehmer weder vor noch nach dem Start des Arbeitsverhältnisses wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer verwandten Person benachteiligt werden. Entsprechendes gilt für den öffentlichen Dienst. Verstöße gegen das GenDG können mit Bußgeld geahndet werden. In bestimmten Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe. Foto: Promo

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an Christoph Abeln

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