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Karrierefrage: Gibt es nach der Elternzeit Geld?

Klaus Pohl von der Bundesagentur für Arbeit erläutert, ob nach der Elternzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Ich bin seit zwei Jahren in Elternzeit und war davor ein halbes Jahr arbeitslos. Jetzt geht mein Kind in eine Kita und ich bin wieder auf Arbeitssuche. Habe ich nun, bis ich einen Job gefunden habe, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Schließlich habe ich vor der Arbeitslosigkeit fünf Jahre ohne Unterbrechung in die Arbeitslosenkasse eingezahlt.

Sie bekommen Arbeitslosengeld, wenn Sie sich unter anderem persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben, in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig tätig waren und in der Lage sind, zu marktüblichen Arbeitszeiten mindestens 15 Stunden pro Woche versicherungspflichtig zu arbeiten. Die Betreuung des Kindes muss mithin bei einer Arbeitsaufnahme gesichert sein.

Als versicherungspflichtig gelten ebenfalls Zeiten für die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn Sie direkt vor der Kinderbetreuung versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld I bezogen haben. Unter diesen Voraussetzungen werden auch Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld als versicherungspflichtig anerkannt. Neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld dagegen entstehen nur, wenn während der Kindererziehung kein Arbeitslosengeld I bezogen wird.

Wie hoch das Arbeitslosengeld I nach der Kindererziehung ausfällt, hängt in der Regel vom letzten erzielten Arbeitsentgelt ab. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor der neuen Arbeitslosigkeit mindestens fünf Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Ist dies nicht der Fall, so wird das Arbeitslosengeld auf der Basis einer gesetzlich festgelegten Arbeitsentgeltstufe berechnet, abhängig von der Qualifikation des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich auch nach der Bereitschaft, in Zukunft wieder Vollzeit zu arbeiten. Wenn Sie „nur“ an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert sind, vermindert das entsprechend das erzielbare Arbeitsentgelt und damit die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung: Zwölf Monate Beitragszeiten begründen einen Anspruch von sechs Monaten, 16 Monate einen Anspruch von acht, 20 Monate einen Anspruch von zehn und 24 Monate einen Anspruch von zwölf Monaten. Die Dauer verlängert sich um einen noch nicht genutzten Restanspruch aus einem früheren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn nach dem damaligen Anspruch noch nicht fünf Jahre verstrichen sind. Foto: Promo

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