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Karrierefrage: Was kommt nach der Elternzeit?

Eine Karrierefrage an Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB.

Ich arbeite in einer Werbeagentur und war in den letzten zwei Jahren in Elternzeit. Am 1. Oktober werde ich nun wieder an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Mein Arbeitgeber hat meinem Antrag auf Teilzeittätigkeit zugestimmt und ich werde zukünftig halbtags arbeiten. Heißt das, dass ich automatisch die Hälfte meines letzten Gehaltes bekomme oder muss ich einen völlig neuen Arbeitsvertrag aushandeln? Was ist mit Weihnachts- und Urlaubsgeld und was muss ich sonst noch beachten?

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat nach Paragraf 4, Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes den Anspruch auf ein Entgelt, das so hoch ist, wie der Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. In Ihrem Fall heißt das also, dass Sie als Halbtagsbeschäftigte Anspruch auf die Hälfte der Vergütung einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten haben.

Außerdem regelt Paragraf 8, dass ein Arbeitnehmer verlangen kann, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Daraus lässt sich ablesen, dass es nur um die Veränderung der Arbeitszeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages geht. Ein neuer Arbeitsvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn Ihnen der Arbeitgeber angeboten hat, nicht auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten, sondern auf einem anderen, niedriger vergüteten. Dann müsste darüber ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Grundsätzlich gilt aber, dass Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit nicht benachteiligt werden dürfen. Das gilt natürlich auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld und eventuelle andere Sonderleistungen wie Betriebliche Altersversorgung, auf die Sie entsprechend Ihrer Arbeitszeit anteiligen Anspruch haben.

Auch die Teilnahme an Aus - und Weiterbildung muss Ihnen grundsätzlich ermöglicht werden. Sollten Sie sich später wieder um eine Vollzeitstelle bemühen, muss der Arbeitgeber Sie bei der Besetzung freier Stellen außerdem bevorzugt berücksichtigen. Das gilt allerdings grundsätzlich nur für Vollzeitstellen, die Ihrer Tätigkeit in Teilzeit entsprechen.

Wenn, wie oben geschildert, die Teilzeitstelle aber mit einer schlechteren Bezahlung verbunden ist, und der Arbeitgeber grundsätzlich Teilzeitarbeit nur in einem bestimmten Einkommenssegment anbietet, haben Sie nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sogar Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung einer besser bezahlten Vollzeitstelle, wenn diese Ihrer früheren Tätigkeit in Vollzeit entspricht.

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Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Martina Perreng

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