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Krankschreibung: Kann ich trotz Attest arbeiten?

Ich bin leitender Angestellter in einem mittelständischen Unternehmen. In seltenen Fällen kommt es vor, dass ich trotz Krankschreibung arbeite.

Ich bin leitender Angestellter in einem mittelständischen Unternehmen. In seltenen Fällen kommt es vor, dass ich trotz Krankschreibung arbeite. Hat das nachteilige rechtliche Folgen für mich? Und: Bin ich trotzdem unfallversichert?

Das hat allenfalls in seltenen Ausnahmefällen nachteilige rechtliche Folgen. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) ist stets nur ein (wenn auch starkes) Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Ein trotz Krankschreibung arbeitender Arbeitnehmer muss normal vergütet werden. Für die Unfallversicherung gilt: Nur in bestimmten Fällen führt eine Krankschreibung dazu, dass der Betroffene bei einem Arbeitsunfall seinen Versicherungsschutz verliert. Denn: Erstens ist die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bereits ein Indiz dafür, dass der Mitarbeiter arbeitsfähig ist – damit ist die ärztliche Bescheinigung widerlegt.

Zweitens sind alle Unfälle Arbeitsunfälle, die infolge der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis, also im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, geschehen. Auch Wegeunfälle gehören dazu. Dabei kommt es allein auf die tatsächliche Arbeitsleistung an, nicht auf die Frage der attestierten Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich ist daher also auch ein Arbeitnehmer unfallversichert, wenn er trotz Krankschreibung seine übliche Arbeit erledigt. Dies gilt umso mehr, wenn er, entgegen der Prognose des Arztes, früher gesund geworden – und zum Zeitpunkt des Unfalls wieder vollständig arbeitsfähig ist. Auch für leitende Angestellte gelten diese Regeln.

In Ausnahmefällen wäre es allerdings möglich, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsunfähigkeit gar nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuführen. Wegen fehlender Arbeitsleistung würde dann die Unfallversicherung nicht greifen. Die Arbeitunfähigkeit müsste dann aber sehr erheblich sein, denn selbst bei Trunkenheit ist der Unfallversicherungsschutz erst ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung auszuführen. Anderes gilt allerdings, wenn die Trunkenheit die alleinige, wesentliche Unfallursache ist.

Andere Regeln gelten in Bereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen, im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr, in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Kraftwerken. Nach dem Unfallversicherungsrecht kann der Arbeitgeber im Einzelfall sogar verpflichtet sein, die tatsächlichen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu kontrollieren und gebenenfalls die Arbeitsleistung abzulehnen, um nicht für andernfalls unversicherte Unfallfolgen und etwaige Schädigungen Dritter haften zu müssen.

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an Anja Mengel

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