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Verhalten an Weihnachten: Alle Jahre wieder

Experten erklären, welche Weihnachtsgeschenke man besser nicht annehmen sollte, was es bringt, zur Weihnachtsfeier zu gehen, und warum man für Heiligabend kein Recht auf Urlaub hat

Geschenke trudeln im Büro ein, der Chef lädt zur Weihnachtsfeier und die Kollegen streiten sich um Urlaub rund um die Feiertage: Naht Weihnachten, wiederholen sich am Arbeitsplatz immer wieder die gleichen Geschichten. Was zunächst vielleicht recht harmlos scheint, kann aber so manches Fettnäpfchen birgen. Wer etwa teure Geschenke annimmt, kann unter Bestechungsverdacht geraten. Wer sich auf der Weihnachtsfeier ein Glas zu viel genehmigt, kann einen schlechten Eindruck hinterlassen. Und wer beim Urlaubsplan ständig drängelt, gilt bei den Kollegen schnell als Egoist.

Wer sich dagegen an ein paar Spielregeln hält, kann in der Weihnachtszeit sogar etwas für die Karriere und das gute Verhältnis zu Kollegen und Geschäftspartnern tun.

GESCHENKE

Eine Flasche Wein, Christstollen oder ein Wandkalender: Viele solcher Geschenke trudeln zusammen mit Grußkarten jedes Jahr zur Weihnachtszeit in deutschen Büros ein. Doch was darf man annehmen? „Grundsätzlich sollte man keine persönlichen Geschenke annehmen“, rät Arbeitsrechtlerin Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Schon eine Flasche Wein sei problematisch. Allgemeine Werbemittel ohne höheren Wert, wie etwa Kugelschreiber oder Wand- und Taschenkalender seien aber in der Regel kein Problem. Wer etwa eine Schachtel Pralinen erhält, ist gut beraten, sie dem ganzen Büro zur Verfügung zu stellen. In vielen Firmen werden Präsente auch für eine Tombola gesammelt und dann zentral unter den Mitarbeitern verlost.

„Geht es über den Strauß Blumen oder die Pralinen hinaus, sollten die Alarmglocken schrillen“, meint der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Nils Bronhofer. Zwar gebe es keine finanzielle Obergrenze, aber der Wert eines angenommenen Geschenks sollte deutlich unter 20 Euro liegen. Auch sollte man Geschenke keinesfalls an seine Privatadresse schicken lassen. „Der betriebliche Zusammenhang ist schnell nachzuweisen und der Verdacht, man habe die Annahme als Gegenleistung für versprochene Leistungen getätigt, liegt nahe“, warnt Bronhofer. Erscheint ein Geschenk als völlig unangemessen, solle man es mit einem höflichen Brief zurückschicken, rät Arbeitsrechtlerin Perreng.

Regelungen über Zuwendungen können zudem im Arbeitsvertrag, via Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sein. In großen Unternehmen werden Verhaltensgrundsätze oft in einem so genannten Code of Conduct festgehalten. Auch ein Blick ins Intranet, aufs schwarze Brett oder ein Gespräch mit dem Chef kann Klarheit bringen.

NETZWERKEN LEICHT GEMACHT

Verschenken ist nicht so problematisch, wie beschenkt werden, meint Anwalt Bronhofer. Wer selbst Geschäftspartnern ein Geschenk machen möchte, sollte dies aber vorher mit dem Chef absprechen, rät er.

Auch wenn Arbeitsrechtler Probleme für die Beschenkten sehen: „Ein ideales Geschenk hat einen Bezug zum Empfänger“, meint die Autorin Petra Begemann, die einen Karriere-Knigge verfasst hat. „Je persönlicher man schenkt, desto mehr Wertschätzung drückt man damit aus“, erklärt Begemann. „Das ist natürlich nur für wenige Geschenke an ausgesuchte, besonders wichtige Geschäftspartner und Kunden einlösbar – dann aber umso wirksamer.“ Weihnachtskarten wiederum hält Begemann eher für ein schwaches Mittel der Kontaktpflege „schon weil es so viele gibt und die meisten Schreiber sich mit Standardgrüßen begnügen“, sagte sie. Wer sich mit einer Karte wirklich positiv ins Gedächtnis rufen wolle, solle aus dem Einerlei ausbrechen, etwa durch einen persönlichen Text oder das Versanddatum. „Eine Nikolauskarte oder ein Neujahrsgruß bleibt eher im Gedächtnis“, erklärt die Karriere-Autorin.

KARRIEREFALLE WEIHNACHTSFEIER

In vielen Betrieben gehört die Weihnachtsfeier zur Adventszeit. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt und wird als Mitarbeiterversammlung deklariert, kann der Betrieb sogar zur Teilnahme verpflichten, erklärt Jurist Bronhofer. Doch auch wenn das Kommen jedem selbst überlassen bleibt, sollte man die Weihnachtsfeier nicht links liegen lassen, rät Autorin Begemann. „Weihnachtsfeiern sollen den Zusammenhalt im Unternehmen fördern. Wer demonstrativ fernbleibt, brüskiert daher Vorgesetzte und Kollegen“, erklärt sie.

Als Faustregel gelte: „Gut gelaunt mitfeiern, ohne die Kontrolle zu verlieren.“

Wer sich dagegen auf der Weihnachtsfeier richtig danebenbenimmt, kann eine Abmahnung kassieren, warnt Arbeitsrechtlerin Perreng. Der Deutsche Knigge-Rat rät, beim Alkohol nicht über die Stränge zu schlagen. Plumpe Vertraulichkeiten und weinselige Duz-Angebote seien fehl am Platz. Falls doch ein Kollege zu viel trinkt, sollte man es am Tag danach nicht weitertratschen.

Für den Dress-Code gelte: dezent und gepflegt statt aufreizend, schrill und bunt. Auch den Ärger am Arbeitsplatz oder Nörgeleien über die Weihnachtsfeier selbst, sollte man nicht zum Thema machen, raten die Benimm-Experten. Das gesellige Beisammensein sei auch eine Chance, sein Netzwerk zu erweitern und neue Kontakte in der Firma zu knüpfen. Das kann man aber natürlich nur, wenn man nicht ständig mit den altbekannten Kollegen zusammensitzt.

ARBEITEN RUND UM WEIHNACHTEN

Urlaub rund um die Weihnachtsfeiertage ist begehrt. Ein Recht auf Urlaub zu diesem Fest gibt es aber nicht, sagt Martina Perreng. Nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar sind gesetzliche Feiertage. Heiligabend und Silvester gelten als ganz normale Arbeitstage. Ob an diesen Tagen bereits früher Schluss gemacht wird oder gar nicht gearbeitet wird, hängt von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ab. Bei den Urlaubswünschen rund um Weihnachten müssen Chefs auch soziale Belange berücksichtigen, etwa ob der Mitarbeiter Kinder hat oder vielleicht sogar alleinerziehend ist, sagt Anwalt Bronhofer.

Karriere-Beraterin Begemann rät zu Kompromissbereitschaft. „Teamfähigkeit ist heute in fast allen Jobs gefragt. Das bedeutet auch, sich bei solchen Anlässen weder zu drücken noch vorzudrängeln, sondern zu fairen Lösungen beizutragen.“ Wer an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten muss, etwa weil er in der Gastronomie oder in einem Rettungs- oder Pflegeberuf arbeitet, hat gesetzlich kein Recht auf Zuschläge, sondern nur Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Antwort auf berufliche Fragen rund um Weihnachten finden Sie im Internet unter: www.weihnachten-und-recht.de. Tipps zu Umgangsformen im Beruf gibt etwa Der Deutsche Knigge-Rat, Internet: www.knigge-rat.de oder die Autorin Petra Begemann in: „Der Große Business-Knigge. Was Sie heute im Berufsleben wissen müssen.“ Eichborn-Verlag, Frankfurt, Februar 2007, 272 Seiten, 19,90 Euro.

Maria Marquart

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