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Jobs & Karriere: Wer als Erster dran ist

Nach dem Sozialplan: Wie Chefs kündigen

Kündigungen sind auch dann nicht angenehm, wenn sie betriebsbedingt sind und ihnen kein hässlicher Streit vorausgegangen ist. In der Wirtschaftskrise ist das oft der Fall: Kündigungen treffen auch Mitarbeiter, die sich nichts vorzuwerfen haben und die Entlassung oft als unfair empfinden. Damit es bei betriebsbedingtem Stellenabbau nicht willkürlich zugeht, gibt es die Sozialauswahl. Sie enthält Regeln dafür, wer als Erster gehen muss.

„Zwei Drittel aller Kündigungen sind betriebsbedingt“, sagt Wolfgang Däubler. „Und mehr als die Hälfte aller Klagen vor Arbeitsgerichten sind Kündigungsschutzklagen“, erklärt der Arbeitsrechtler von der Universität Bremen. Die Sozialauswahl ist deshalb kein Pipifax. „Sie korrekt durchzuführen, ist umso schwieriger, je größer der Kreis ist, aus dem die Auswahl getroffen wird.“ Die Aufgabe des Arbeitgebers ist, das zu versuchen.

„Die Sozialauswahl dient dazu, diejenigen zu ermitteln, die sozial am meisten schutzbedürftig sind“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Dabei werden vier Kriterien berücksichtigt: Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten etwa für Kinder und eine Behinderung.

Gesetzlich festgelegt sind die Regeln für die Sozialauswahl nicht. „Die Rechtsprechung verlangt aber, dass die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte ausgewogen sein muss“, erklärt Martina Perreng, Juristin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. „Es gibt kein festes Schema, das bestimmt, wie viel Betriebszugehörigkeit zählt oder wie viel das Alter des Arbeitnehmers.“    Der Arbeitgeber kann etwa für jedes der vier Kriterien eine bestimmte Punktzahl festlegen. „Er darf aber nicht ein einzelnes überproportional gewichten“, sagt Perreng. Für Alter 20 und für Unterhaltspflichten 2 Punkte zu vergeben, dürfte keinen Richter überzeugen. Fraglich war nach der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, ob Alter ein Kriterium sein darf – weil die Diskriminierung aus Altersgründen damit gerade verboten wird, auch die von jüngeren Arbeitnehmern. „Das Bundesarbeitsgericht hat das für die Sozialauswahl aber erlaubt“, sagt Perreng. Arbeitnehmer bekommen aber nicht automatisch umso mehr Punkte, je älter sie sind.

Arbeitgeber sind laut Perreng gut beraten, die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung offenzulegen. Und sie sollten auch erklären, wie ihr Schema für die Gewichtung bei der Sozialauswahl aussieht. „Das kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsversammlung passieren.“ Auch wenn die Kündigungen dann immer noch keine schöne Sache sind, geht es zumindest transparent zu. dpa

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