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Karrierefrage: Darf der Kunde die Rechnung zahlen?

Geschenke, Restaurantbesuche, Veranstaltungsgutscheine: Die Arbeitsrechtlerin vom DGB, Martina Perreng, erklärt, was erlaubt ist.

Unser Leser fragt: Ich leite einen kleinen Logistikbetrieb und habe eine Frage: Immer wieder erhalte ich zu Weihnachten Geschenke von Kunden oder auch Einladungen zum Essen. Ist das eigentlich erlaubt – oder gilt das schon als Bestechung?

Die Expertin antwortet: Strafrechtlich ist Bestechlichkeit ganz klar definiert und unter Strafe gestellt: Laut Paragraf 299 des Strafgesetzbuches macht sich derjenige strafbar, der als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im „geschäftlichen Verkehr“ einen so genannten Vorteil, zum Beispiel ein Geschenk, für sich annimmt und dafür von ihm gefordert wird oder er verspricht, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen unrechtmäßig bevorzugt. Inhaber eines Betriebes sind dabei ausdrücklich nicht erfasst.

Es muss also immer für den entgegengenommenen Vorteil, also das Geschenk oder die Einladung, eine Gegenleistung erfolgen, nämlich eine Bevorzugung zum Beispiel bei Aufträgen oder Bestellungen. Dabei muss der Vorteil auf die Bevorzugung gerichtet sein, das Geschenk muss also übergeben werden, um den Auftrag zu bekommen.

Ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist und ein Zusammenhang zwischen Geschenk und Auftrag besteht, lässt sich oft nicht ohne Weiteres feststellen, insbesondere wenn es sich um bereits länger bestehende Geschäftsbeziehungen handelt. Ein Anhaltspunkt kann der Wert des Geschenkes sein: Je geringer der Wert, umso unwahrscheinlicher ist es, dass eine Gegenleistung dafür erbracht wird.

Da Weihnachtsgeschenke im Geschäftsverkehr nicht unüblich sind und auch gelegentliche Essenseinladungen nicht zwingend Entscheidungen für oder gegen einen Geschäftspartner beeinflussen, ist alles, was das normale Maß nicht übersteigt, unproblematisch.

Im Klartext heißt das, eine Flasche Wein zu Weihnachten für etwa 15 Euro ist in Ordnung ebenso die Übernahme einer Rechnung bei einem Arbeitsessen in einem durchschnittlichen Restaurant. Übersteigt aber ein Geschenk diese Grenze, wenn etwa eine Kiste Jahrgangs-Champagner im Wert von mehreren 100 Euro geschenkt wird oder die Einladung in ein Sterne-Lokal erfolgt, dann ist Vorsicht geboten. Dann könnte der Eindruck entstehen, dass bestimmte Aufträge wegen dieser Geschenke vergeben wurden, vor allem wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

Wollen Sie auf der ganz sicheren Seite sein, so sollten Sie allerdings generell Geschenke und Einladungen höflich aber bestimmt ablehnen – und die geschäftlichen Beziehungen auf geschäftlicher Ebene belassen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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