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Karrierefrage: Dürfen Arbeitslose Urlaub machen?

Warum Arbeitslosengeld-Empfänger unter bestimmten Umständen tatsächlich auf Reisen gehen dürfen, erklärt der Sprecher der Bundesagentur für Arbeit, Klaus Pohl.

Unser Leser fragt: Seit etwa 15 Jahren springe ich regelmäßig als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in unterschiedlichen Abteilungen eines großen Unternehmens ein. In den Zeiten, in denen ich nicht dort beschäftigt bin, etwa drei Monate im Jahr, bin ich arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld I. Meine Frage nun: Habe ich in dieser Zeit einen Anspruch auf Urlaub?

Klaus Pohl antwortet: Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Sie als Empfängerin von Arbeitslosengeld I nicht, denn das Arbeitslosenversicherungsrecht kennt keinen arbeitsrechtlichen Urlaub während des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Insoweit tangieren eventuelle Urlaubsansprüche bei Ihrem Arbeitgeber auf Zeit, die vor oder nach der Arbeitslosigkeit anfallen, Ihren Fall nicht. Für die Arbeitsagentur zählt, dass Sie jederzeit einen Bewerbungstermin wahrnehmen können oder für die Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen müssen.

Doch es gibt da einen anderen Weg. Grundsätzlich können Sie sich für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Das Arbeitslosengeld I sowie die Krankenversicherung werden währenddessen voll weiter gezahlt. Dabei muss allerdings einiges beachtet werden.

Genehmigt wird ein solcher Urlaub (in der Sprache der Arbeitsagentur heißt das „Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs“ immer dann, wenn die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

Rechtzeitig, das heißt eine Woche vor Ihrem geplanten „Urlaub“, müssen Sie sich deshalb bei ihrer Arbeitsagentur melden und eine Genehmigung beantragen. Wird die Ortsabwesenheit genehmigt, zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld I bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weiter. Wer ohne die Zustimmung der Arbeitsagentur verreist, muss bereits gezahltes Geld wieder zurückzahlen.

Ab der vierten Woche allerdings gibt es kein Arbeitslosengeld I mehr. Planen Sie also eine Reise, die länger als drei Wochen dauert, entfallen nach der dritten Woche die Leistungen. Dauert die Reise sogar länger als sechs Wochen, wird für die gesamte Zeit der Abwesenheit kein Geld gezahlt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die Zeiten ohne Leistungsbezug auch kein Krankenversicherungsschutz besteht.

Weiter ist zu beachten, dass man sich direkt nach der Rückkehr einer Reise wieder bei der zuständigen Agentur für Arbeit zurückmelden muss. Sonst drohen Sanktionen bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Klaus Pohl

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