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Karrierefrage: Gilt die mündliche Zusage?

Muss ein Arbeitnehmer gehen, wenn in seinem Arbeitsvertrag nicht eindeutig steht, dass nach dem Renteneintrittsalter das Arbeitsverhältnis endet? Darauf gibt der Arbeitsrechtler Christoph Abeln Antwort.

Die Frage unserer Leserin: Ich bin Buchhändlerin und seit 1988 als Key Account Managerin in der Verwaltung einer großen Buchhandlung tätig. Seit dem 1. Januar 2010 bin ich Rentnerin, arbeite aber seit dem mit Ergänzungsvertrag verkürzt weiter. In meinem Arbeitsvertrag von 1988 steht nicht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Der Ergänzungsvertrag allerdings ist befristet und endet, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf, Mitte dieses Jahres. Bisher hat mir mein Chef nur mündlich zugesagt, dass er mich weiterbeschäftigt. Wird jetzt die Befristung in dem Ergänzungsvertrag wirksam?en Kündigung bedarf, Mitte dieses Jahres. Bisher hat mir mein Chef nur mündlich zugesagt, dass er mich weiterbeschäftigt. Wird jetzt die Befristung in dem Ergänzungsvertrag wirksam?

Die Antwort unseres Experten: Grundsätzlich gilt: Rentner, die mit dem derzeit gültigen Renteneintrittsalter von 65 Jahren ausscheiden und anschließend Rente beziehen, können – ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren oder einzuschränken – jeder Erwerbstätigkeit nachgehen und unbegrenzt dazuverdienen. Diese Tätigkeit muss nicht bei der Rentenkasse gemeldet werden. Steuern und Abgaben sind aber zu entrichten.

Bei Arbeitsverträgen ist zu beachten, dass das Kündigungsschutzgesetz auch für Rentner zählt. Werden Arbeitsverträge befristet, setzt das einen sachlichen Grund voraus. Eine starre Altersbefristung ist nur dann ein solcher Grund, wenn sie das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt auflöst, zu dem der Arbeitnehmer Altersrente beantragen kann und durch eine gesetzliche Rente abgesichert ist.

Berufsadäquate Altersgrenzen, die das Arbeitsverhältnis vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs beenden, sind außerdem zulässig, wenn die Regelung an konkrete Leistungseinschränkungen oder erhebliche Sicherheitsbedenken anknüpft. Dies kann der Fall sein, wenn Bordpersonal als fluguntauglich eingestuft wird oder die körperliche Verfassung das Bedienen bestimmter Maschinen riskant macht.

Schließt ein Arbeitgeber demnach mit einem Arbeitnehmer im Rentenalter einen Arbeitsvertrag, so bedarf es für eine Befristung eines sachlichen Grundes, der nicht allein in dem Erreichen einer starren Altersgrenze liegen kann. Die Möglichkeit des fortgesetzten Rentenbezuges kann kein solcher Grund sein.

Da Arbeitsverträge nicht dem Schriftformgebot unterliegen, kann auch eine mündliche Zusage einen Anspruch auf Vertragsverlängerung begründen. Ein vertraglicher Anspruch auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, der sich an einen befristeten Arbeitsvertrag anschließt, besteht dann, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind (BAG, Urteil vom 13. 8. 2008 - 7 AZR 513/07). Entscheidend ist die Verbindlichkeit der Zusage im Einzelfall.

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E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Christoph Abeln

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