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Karrierefrage: Kann ich die freiwillige Arbeitslosenversicherung ruhen lassen?

Sie sind selbstständig, freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert und wollen sich wieder anstellen lassen? Der Sprecher der Arbeitsagentur Berlin-Brandenburg erklärt, was dabei zu beachten ist.

Unser Leser fragt: Seit einem halben Jahr bin ich selbstständig und zahle in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein. Ich habe nun die Möglichkeit, in eine Festanstellung zu wechseln, möchte mir aber die Option offen halten, eventuell wieder in die Selbstständigkeit zurückzukehren – und mich wieder freiwillig zu versichern. Zu welchen Bedingungen ist das dann wieder möglich?

Olaf Möller antwortet: Die Möglichkeit, freiwillig eine Arbeitslosenversicherung zu begründen, ist relativ jung. Erst 2006 wurde diese Form der Versicherung eingeführt, sie heißt „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Nur ein bestimmter Personenkreis darf sie in Anspruch nehmen. Dazu gehören auch Selbstständige, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Der Antrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen, unter anderem eine Vorversicherungszeit, erfüllt sein. Hierfür müssen Sie beispielsweise in den letzten zwei Jahren vor der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab dem ersten Tag der Selbstständigkeit.

Sie wollen Ihre selbstständige Tätigkeit zunächst aufgeben, um eine feste Stelle anzunehmen? Dann informieren Sie bitte Ihre Arbeitsagentur. Der Versicherungsschutz endet mit dem letzten Tag Ihrer Selbstständigkeit. Planen Sie dann nach dem Ende der Festanstellung wieder in die freiwillige Versicherung zurückzukehren, werden Ihre Voraussetzungen dafür erneut geprüft. Sie müssen dazu einen neuen Antrag stellen.

Anders sieht die Sache aus, wenn Sie neben der neuen Festanstellung weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche selbstständig arbeiten. Dann ruht Ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung. Denn: Für die Festanstellung gehen Sie eine Pflichtversicherung ein, die dann Vorrang hat.

Endet Ihre Festanstellung, können Sie dann die freiwillige Versicherung wieder in Anspruch nehmen – ohne dass Sie noch einmal einen neuen Antrag stellen müssen.

Sollten Sie nach dem Ende der neuen Festanstellung arbeitslos werden, gehen Ihnen die gezahlten Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht verloren. Diese Zeiten zählen wie die einer abhängigen Beschäftigung bei der Erfüllung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Olaf Möller

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