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Karrierefrage: Kann man die freiwillige Arbeitslosenversicherung aussetzen?

Der Sprecher der Bundesarbeitsagentur, Klaus Pohl, erklärt, zu welchen Bedingungen sich Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern können

Ich bin selbstständiger Designer und zahle in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein. In diesem Jahr läuft das Geschäft allerdings schlecht und ich überlege, die Versicherung für einige Zeit auszusetzen. Nun habe ich aber gehört, dass dann mein Anspruch erlischt. Stimmt das?

Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld I bezogen habe, können sich unter bestimmten Bedingungen in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern (§ 28a SGB III). Die Beiträge betragen im Jahr 2012 im Monat 78,75 Euro (West) und 67,20 Euro (Ost).

Die Beitragszahlungen vorübergehend auszusetzen, ist nicht möglich. Das „freiwillige Arbeitslosenversicherungspflichtverhältnis“ endet, wenn der Versicherte mit seiner Zahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I werden die Zeiten der freiwilligen Versicherung und versicherungspflichtiger Beschäftigungen berücksichtigt.

Endet Ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung, weil Sie zum Beispiel mit Ihren Beitragszahlungen länger als drei Monate in Verzug geraten sind, verlieren Sie nicht grundsätzlich Ihre Ansprüche auf ein künftiges Arbeitslosengeld. Je nachdem, wie lange Sie Beiträge gezahlt haben, kann aber die Dauer des Anspruchs sinken – oder Ihr Anspruch mit der Zeit verfallen.

Ein Beispiel: In der Regel erwirbt ein Beschäftigter einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn er unter anderem in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens ein Jahr arbeitslosenversicherungspflichtig tätig war. Das begründet dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für sechs Monate. Nach 16 Monaten Beschäftigung besteht ein Anspruch auf acht Monate. Je länger die Beschäftigung und die Beitragszahlung, je höher ist die Anspruchsdauer.

Entsprechend ist es bei einem Selbstständigen mit freiwilliger Arbeitslosenversicherung, wenn er arbeitslos wird. Er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn er in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate freiwillig eingezahlt oder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Es zählen also die Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden.

Entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld allein nach einer Zeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung von mindestens zwölf Monaten, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe hängt auch von der Beschäftigung ab, auf die sich die Vermittlung der Arbeitsagentur richtet, und von der dafür erforderlichen Qualifikation.

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Klaus Pohl

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