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Karrierefrage: Wie belohne ich meine Mitarbeiter?

Wie Unternehmen ihren Mitarbeitern einen außerplanmäßigen Bonus zukommen lassen können, erklärt die Arbeitsrechtlerin Anja Mengel.

Ein Leser fragt: Ich bin Geschäftsführerin einer Druckerei mit 30 Beschäftigten. Das Jahr ist gut gelaufen und ich würde den Mitarbeitern für ihren Einsatz gern zusätzlich zu ihrem Gehalt und Weihnachtsgeld etwas zukommen lassen. Was muss ich dabei beachten?

Unsere Expertin antwortet: Scheinbar haben Ihre Mitarbeiter arbeitsvertraglich bereits Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes und es geht Ihnen nun um eine zusätzliche, vertraglich nicht geregelte (und auch tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen nicht vorgegebene) Leistung.

Dann sollten Sie bei der Entscheidung über die Höhe der Zusatzzahlung zunächst beachten, dass der Arbeitgeber auch bei solchen Vergütungsentscheidungen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, wenn er einer Mehrzahl der Beschäftigten oder allen Arbeitnehmern eine Vergütungsleistung zukommen lassen will. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet, allen Arbeitnehmern stets dieselbe Leistung oder denselben Betrag zu gewähren, aber etwaige Differenzierungen müssen „sachlich“ gerechtfertigt sein.

Als typische sachliche Differenzierungskriterien sind in der Rechtsprechung anerkannt: die individuelle Leistung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Zugehörigkeit zu verschiedenen Hierarchieebenen, zu Geschäftsbereichen oder -abteilungen mit unterschiedlichen Funktionen. Unzulässig sind dagegen grundsätzlich folgende Kriterien: das Lebensalter, das Geschlecht, die Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit, das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis.

Für jährliche Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer Ermessensentscheidung am Jahresende zusagt und die nicht auf zuvor vereinbarten Zielen und Leistungskriterien beruhen, sind daher in der Praxis Formeln üblich. Danach erhält jeder Arbeitnehmer ein halbes oder ganzes oder ein mehrfaches Monatsgehalt. Die Differenzierung ergibt sich damit anhand der unterschiedlichen, laufenden Gehälter und dies wird stets auch als sachlich gerechtfertigt angesehen.

Es empfiehlt sich unbedingt, die Ankündigung der Leistung mit der Formulierung eines so genannten „Freiwilligkeitsvorbehaltes“ zu verbinden. Denn nur so ist zu vermeiden, dass durch eine etwaige Wiederholung einer freiwilligen Sonderzahlung am Jahresende in Zukunft einmal ein dauerhafter Anspruch der Arbeitnehmer darauf entsteht. Dazu würde es kommen, wenn eine Leistung dreimal (in gleicher Höhe) gezahlt wird, also eine „betrieblichen Übung“ entsteht. Damit würde der Arbeitgeber die Entscheidungsfreiheit verlieren und müsste die Leistung immer wiederholen – auch bei schlechtem Geschäftsergebnis.

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E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Anja Mengel

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