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Wirtschaft: Kartellamt kritisiert neues Kartellrecht

Gesetzesnovelle soll nachgebessert werden.

Berlin - Die vom Bundeskabinett beschlossene Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss nach Überzeugung von Kartellamtspräsident Andreas Mundt an einigen Stellen nachgebessert werden. Zwar sei der Regierungsentwurf insgesamt gelungen. Er halte aber etwa die vorgesehenen Änderungen im Bußgeldbereich „noch nicht für ausreichend“, sagte Mundt dem „Handelsblatt“. „Hier hoffen wir auf weitere Verbesserungen im legislativen Prozess.“

Verbesserungsbedarf sieht er beim Thema Rechtsnachfolge bei der Bußgeldhaftung. Zwar solle durch die Novelle eine Lücke teilweise geschlossen werden. „Eine umfassende, an das europäische Recht angelehnte Regelung wäre allerdings wünschenswert“, sagte Mundt. Im Kern geht es darum, dass sich Konzerne einer Kartellstrafe entziehen können, indem sie beispielsweise die von der Strafe direkt betroffene Tochter pleitegehen lassen. Unter Umständen reicht es sogar aus, einen Konzern neu zu strukturieren, so dass sich die Kartellstrafe keinem Unternehmensteil mehr klar zuordnen lässt.

Das Bundeskabinett hatte die GWB-Novelle Ende März beschlossen. Wichtigster Bestandteil ist eine Entflechtungsvorschrift: Der Gesetzentwurf führt als sogenanntes „letztes Mittel“ die Möglichkeit der Zerschlagung ein. Im äußersten Fall kann das Bundeskartellamt also künftig ein Unternehmen aufteilen, wenn es eine marktbeherrschende Stellung zum Beispiel gegenüber anderen Mitbewerbern missbraucht.

Die weiteren Bestandteile der Novelle: Verbraucherverbände können künftig Unternehmen für Schäden wegen Kartellrechtsverstößen verklagen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Darüber hinaus wird das bis Ende 2012 befristete Verbot einer Preis-Kosten-Schere im Kraftstoffmarkt auf Dauer gesetzlich verankert. Es verbietet den Mineralölkonzernen, Kraftstoffe an Betreiber freier Tankstellen zu einem höheren Preis abzugeben als an ihre eigenen Tankstellen.

Außerdem soll die befristete Preismissbrauchsaufsicht im Strom- und Gasmarkt bis Ende 2017 verlängert werden, ebenso wie das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis. Zusätzlich wird der Anwendungsbereich des Kartellrechts durch die Novelle auf die Krankenkassen ausgedehnt. Das parlamentarische Verfahren soll in diesem Jahr abgeschlossen werden, damit die Änderungen zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können.

Nach Ansicht des Kartellamtspräsidenten könnte das Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um weitere Änderungen umzusetzen: „Einige Klarstellungen wie zu der Frage der Aufsichtspflichten im Konzern oder eine Kodifizierung der Rechtsprechung zur Akteneinsicht in Kronzeugenanträge könnten zu mehr Rechtssicherheit beitragen“, sagte Mundt.

Kummer bereitet dem Kartellamtspräsidenten außerdem, dass Kartellrechtsverstöße wie Verkehrsdelikte nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht behandelt werden. Das sei „teilweise kaum mehr praktikabel“. Das Ordnungswidrigkeitenrecht stoße „bei komplexen Wirtschaftssachverhalten an seine Grenzen“, sagte Mundt. Der Kartellamtspräsident verweist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Gerichtsverfahren zu einem Kartelldelikt, „bei dem jetzt bereits der 100. Hauptverhandlungstag in den Blick genommen wird“. HB

Klaus Stratmann

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