Wirtschaft : Kaufzwang: Aufreiß-Urteil

15.02.2001 00:00 UhrVon gms

Reißt ein Kunde im Geschäft eine Packung auf, verpflichtet ihn das nicht zum Kauf. Das gilt selbst dann, wenn es auf Schildern in Einkaufsmärkten anders zu lesen ist, so die Verbraucher-Zentrale Sachsen in Leipzig. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 6 U 45 / 00). Demnach stellen derartige Schilder eine unzulässige Geschäftsbedingung dar, die die Käufer unangemessen benachteiligt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kunde lediglich Schadensersatz für die Wiederherstellung der Verpackung leisten muss. Die Verpflichtung, die Ware zu kaufen, verlange dem Kunden jedoch weit höhere Kosten ab als für den tatsächlichen Schaden zu zahlen seien.

Möglich sei es außerdem, dass durch das Aufreißen der Verpackung überhaupt kein Schaden entstehe, weil sie nur unwesentlich beschädigt würde. Damit werde auch die Verkäuflichkeit der Ware durch das Aufreißen nicht beeinträchtigt, zitiert die Verbraucher-Zentrale die Richter.

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