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Wirtschaft: Kein Anspruch auf Umsatzsteuer nach Totalschaden

BGH: Schadensersatz eingeschränkt bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

Karlsruhe (dpa/neu). Wer nach einem Verkehrsunfall mit einem wirtschaftlichen Totalschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, kann nur den Nettowert seines Autos ohne Umsatzsteuer verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Dienstag, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Umsatzsteuer nur dann erstatten muss, wenn sie auch tatsächlich anfällt – also beim Kauf eines gleichwertigen Ersatzwagens. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf die Wiederbeschaffung, um sich stattdessen den von einem Sachverständigen ermittelten Wert ersetzen zu lassen, dann hat er keinen Anspruch auf Erstattung der – in diesem Fall fiktiven – Umsatzsteuer (Aktenzeichen: VI ZR 109/03 vom 20. April 2004).

Der BGH wies damit die Klage eines Autofahrers ab, dessen Wagen durch einen Verkehrsunfall im August 2002 so stark beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten den Kaufpreis eines gleichwertigen Autos um mehr als 30 Prozent überstiegen hätten – ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden. Obwohl er kein Ersatzfahrzeug erwarb, wollte er von der Versicherung auch die Umsatzsteuer ersetzt haben. Dafür berief er sich auf die Schadensberechnung eines Sachverständigen. In den Vorinstanzen blieb seine Klage ohne Erfolg.

Der BGH lehnte nun auch eine Revisionsklage ab: Eine nicht angefallene Umsatzsteuer werde nur in Ausnahmefällen erstattet. Das sei dann der Fall, wenn die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes für die zerstörte Sache nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Bei Autos dagegen lasse sich der Schaden dagegen meist durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgleichen.

Hintergrund des Streits sind Änderungen im Schadensersatzrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Gesetzgeber hatte im August 2002 ausdrücklich festgelegt, dass die Umsatzsteuer beim Schadensersatz nur berücksichtigt werden darf, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der BGH hatte sich jedoch bislang nicht dazu geäußert, wie im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens zu verfahren ist. Das aktuelle Urteil bestätigt nun die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung. Der BGH bezog sich dabei ausdrücklich auf den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Parlaments, die höchstrichterliche Rechtsprechung von damals festzuschreiben.

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