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Wirtschaft: Kein Ersatz für Unwetterschäden

Die Flutwelle hat auch Urlaubsgebiete überspült. Viele Feriengäste sind vorzeitig abgereist.

Die Flutwelle hat auch Urlaubsgebiete überspült. Viele Feriengäste sind vorzeitig abgereist. Zwar steht ihr Schaden in keinem Verhältnis zu dem, was die Bewohner erlitten haben, doch auch die Touristen möchten wissen, ob sie mit einer Entschädigung rechnen können. Aber: Die Chancen stehen schlecht.

Für die derzeitigen Naturkatastrophen wie schwere Unwetter oder Überschwemmungen haftet der Reiseveranstalter nicht. Sie fallen unter höhere Gewalt und gehören damit zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden (Amtsgericht Freiburg, Az: 4 C 5150/96).

Befindet man sich bereits im Urlaub und muss die Ferien wegen höherer Gewalt abbrechen, gibt es im Prinzip keinen Schadensersatz vom Reiseveranstalter (LG Hamburg, Az: 313 S 233/96). So wurde die Klage eines Urlaubers abgewiesen, der wegen eines Hurrikans von seinem Reiseveranstalter zum sofortigen Rückflug aufgefordert wurde und hinterher den vollen Reisepreis zurückgefordert hatte. Der Reisende kann lediglich verlangen, die noch nicht erbrachten Leistungen – wie etwa ausgefallene Hotelübernachtungen und Mahlzeiten – zu erstatten, entschied das Landgericht.

Andererseits konnte ein Reisender, dessen Hotelaufenthalt durch die Vorbereitungen für einen Hurrikan beeinträchtigt wurden, seinen Reisepreis um zehn Prozent mindern (AG Bad Homburg, Az 2 c 563/99). bst

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