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Wirtschaft: Kein Nein heißt Ja

BGH billigt Nutzung von Kundendaten für Reklame

Berlin - Verbraucher müssen bei Kundenkarten aufpassen: Ihre Daten dürfen auch ohne ausdrückliche und getrennt erklärte Zustimmung zur Werbung per Post verwendet werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch gilt das dann, wenn der Kunde in den Geschäftsbedingungen deutlich und unmissverständlich auf seine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten hingewiesen wird. Damit billigte das Karlsruher Gericht eine Klausel des Kundenkartenanbieters Happy Digits. Eine entsprechende Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen wurde im Wesentlichen abgewiesen.

Für Happy Digits ist das Urteil nicht mehr interessant. Das von der Telekom und Karstadt gegründete Programm wird eingestellt. Da unklar sei, was danach mit den Daten passiert, rät der Bundesverband der Verbraucherzentralen Kunden, die Löschung ihrer Daten zu verlangen.

Das BGH-Urteil ist jedoch eine grundlegende Entscheidung zum Datenschutz, die auch für andere Anbieter wie Payback oder Deutschlandcard gilt (Az.: VIII ZR 12/08). Demnach erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass seine Daten für Werbung per Post und zur Marktforschung verwendet werden dürfen, wenn er eine entsprechende Klausel nicht streicht. Dies sei wirksam, weil die Klausel sich auf die Werbung per Post beschränke. Dem BGH-Urteil zufolge gelten die Vorgaben auch nach dem zum 1. September geänderten Bundesdatenschutzgesetz. Danach muss der Kunde die Möglichkeit haben, sein Einverständnis zu streichen (Opt-out-Regel). Ein höherer Verbraucherschutz gilt für Werbung per E-Mail, Fax oder SMS: Hier muss der Kunde gesondert einwilligen (Opt-in). vis/dpa

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