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Wirtschaft: KEK

In Deutschland darf ein Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Anzahl von Fernsehprogrammen betreiben. Einzige Einschränkung: der Veranstalter darf durch seine Fernsehkanäle keine vorherrschende Meinungsmacht erlangen.

In Deutschland darf ein Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Anzahl von Fernsehprogrammen betreiben. Einzige Einschränkung: der Veranstalter darf durch seine Fernsehkanäle keine vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Festgelegt ist das im Rundfunkstaatsvertrag. Die Überwachung dieser Vorschrift ist Aufgabe der von den Landesmedienanstalten getragenen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) (siehe Bericht Seite 19). Bei der Zulassung von TVKanälen und bei der Veränderung der Beteiligungsverhältnissen beurteilt die KEK, ob die Meinungsvielfalt in Gefahr gerät. Das ist der Fall, wenn die Programme eines Anbieters im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von mehr als 30 Prozent erreichen und er dadurch eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. hin

LEXIKON

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