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Keine Festanstellung für Bianca K. Die Kölnerin scheiterte mit ihrer Klage vor dem EU-Gerichtshof

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Klage abgewiesen: EU-Gerichtshof: Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind zulässig

Das höchste EU-Gericht wies die Klage einer Kölnerin ab, die 13 mal befristet beschäftigt war. Sie wurde immer wieder als Vertretung für vorübergehend fehlende Kollegen eingesetzt und forderte gerichtlich eine Festanstellung.

Insgesamt 13 mal war sie beim Amtsgericht Köln befristet beschäftigt. Schließlich klagte die Frau, denn ihrer Ansicht nach war dies nicht mehr durch einen vorübergehenden Vertretungsbedarf gerechtfertigt. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders. Befristete Arbeitsverträge dürfen mehrfach hintereinander verlängert werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag in Luxemburg, solche wegen Vertretungsbedarfs befristeten Arbeitsverträge könnten auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“.

Das höchste EU-Gericht war vom Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage von Bianca K., die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt. Die EU-Richter urteilten aber, ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund - beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften - gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden. Dabei müssten „alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge“ berücksichtigt werden. Die Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Köln argumentiert, bei 13 befristeten Arbeitsverträgen in elf Jahren könne nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an vertretungskräften ausgegangen werden.

Der Europäische Gerichtshof entschied, die Tatsache, dass ein Arbeitgeber wiederholt Vertretungen einstelle und dass diese Vertretungen auch durch Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen gedeckt werden könnten, bedeute nicht, dass kein „sachlicher Grund“ im Sinne des deutschen und europäischen Rechts vorliege. Auch könne daraus nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden. Es gehe über die Ziele des EU-Rechts und einer Rahmenvereinbarung der EU-Sozialpartner hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge durch Arbeitgeber zu verlangen, die immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben. (dpa)

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