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Wirtschaft: Konkursverwalter Wellensiek sieht Chancen für einen Vergleich - "Neue Insolvenzordnung bietet gute Chancen"

Von einem Insolvenzplan, wie es die neue Insolvenzordnung vorsieht, sei bislang noch wenig Gebrauch gemacht, sagte Jobst Wellensiek, Rechtsanwalt und Konkursverwalter in Heidelberg in einem Gespräch mit dem Handelsblatt. Fest steht jedoch: "Die neue Insolvenzordnung bietet weitaus bessere Chancen einen Vergleich zu Stande zu bringen als die alte Konkurs- und Vergleichsordnung", betonte Wellensiek.

Von einem Insolvenzplan, wie es die neue Insolvenzordnung vorsieht, sei bislang noch wenig Gebrauch gemacht, sagte Jobst Wellensiek, Rechtsanwalt und Konkursverwalter in Heidelberg in einem Gespräch mit dem Handelsblatt. Fest steht jedoch: "Die neue Insolvenzordnung bietet weitaus bessere Chancen einen Vergleich zu Stande zu bringen als die alte Konkurs- und Vergleichsordnung", betonte Wellensiek. Dies gelte auch für den Baukonzern Holzmann.

Das liege daran, dass alle Sicherungsgläubiger in das Verfahren eingebunden werden und - nach neuem Recht - lediglich eine einfache Mehrheit über einen Vergleichsvorschlag entscheiden muss. "Quertreiber können daher wesentlich leichter überstimmt werden", betont er. "Der Minderheitenschutz ist heute also wesentlich geringer als früher."

Heute, da nur eine einfache Mehrheit, also 51 Prozent der Gläubiger, einem Vergleich zustimmen muss, sei es auch wesentlich einfacher, die anderen zu überstimmen. "Käme zum Beispiel im Fall Philipp Holzmann unter den Gläubigerbanken keine Einigung zu Stande, dann könnte nach der neuen Insolvenzordnung trotzdem Mehrheiten für einen Vergleich erreicht werden", so Wellensiek. Leider, so bedauerte er, könne kein Gläubiger verpflichtet werden, ein marodes Unternehmen gegen dessen Willen finanziell zu unterstützen. Gleichwohl versuche er als Konkursverwalter Gläubigern Vorschläge zu unterbreiten - etwa auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Auch derartige Vorschläge hätten nach dem neuen Insolvenzrecht mehr Chancen angenommen zu werden.

Eine wesentliche Änderung im neuen Konkursrecht ist die Abschaffung bevorrechtigter Forderungen, insbesondere der Arbeitnehmer, des Arbeitsamtes und des Fiskus. Zukünftig sollen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Ausgenommen sind absonderungsberechtigte Gläubiger (Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt), Massegläubiger (Gerichtskosten, Auslagen des Konkursverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses) sowie der Arbeitnehmer im Bereich eines Sozialplanes.

Im Rahmen des Insolvenzantrages durch den Schuldner hat dieser ein Initiativrecht, einen Insolvenzplan vorzulegen. Dieses ist Kernstück der Insolvenzrechtsreform. Mit ihm erhöht sich die Chance für eine erfolgreiche Sanierung des Schuldners. Ziel des Insolvenzplanes ist die Ausarbeitung eines umfassenden und schlüssigen Sanierungskonzeptes. Wesentliche Punkte, die im Insolvenzplan angesprochen werden, sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, die Konkurrenzsituation, die Insolvenzanalyse, die Analyse der Krisenursachen, die Darstellung von Verwertungsalternativen und die Vorlage des Sanierungskonzeptes. Zu den wichtigsten Aussagen gehören hier die Darstellung der Strategischen Unternehmensziele, die geplanten konkreten Maßnahmen zur Sanierung, die Finanzierung des Sanierungskonzeptes sowie eine Prognose zur zukünftigen Unternehmensentwicklung bei Durchführung des Konzeptes.

jun, lü

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