zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Korruption: Was sich deutsche Manager leisten dürfen

Die Öffentlichkeit ist empört. Die Bankgesellschaft Berlin muss mit Steuergeldern saniert werden, dennoch verdiente der Vorstand, der an der Misere wohl nicht unschuldig war, lange Zeit gut weiter.

Die Öffentlichkeit ist empört. Die Bankgesellschaft Berlin muss mit Steuergeldern saniert werden, dennoch verdiente der Vorstand, der an der Misere wohl nicht unschuldig war, lange Zeit gut weiter. Ein Skandal oder mehr als das? Ist die Selbstbedienung der Führungskräfte nur ein öffentliches Ärgernis, oder ist es auch illegal, wenn Manager eine üppige Vergütung oder Dienst- und Sachleistungen erhalten und dafür weniger zahlen müssen als am Markt üblich?

Die Antwort: Es kommt auf die Anstellungsverträge der Manager an. Vorstände einer Aktiengesellschaft handeln ihre Dienstverträge mit dem Aufsichtsrat, Geschäftsführer ihre Verträge mit den Gesellschaftern aus. Verhandeln sie gut, können sie nicht nur "Traumgehälter" erzielen, sondern auch viele Extras: üppige Erfolgsvergütungen, Aktienoptionen, Pensionszusagen. Sie können zudem großzügige Nebenleistungen wie Dienstwagen, Dienstwohnung, Dienstflugzeug und ähnliche Annehmlichkeiten vereinbaren. Dies ist illegal, sondern in einer Marktwirtschaft normal. Topmanager muss die Wirtschaft top vergüten, um sie einzustellen, zu halten und zu überdurchschnittlichen Leistungen anzuspornen.

Aber was ist, wenn das Unternehmen floppt? Dann fragen sich Aktionäre und auch Arbeitnehmer, die um ihren Job bangen, ob die Manager ihr Geld wert sind. Fehlender Erfolg allein ist aber rechtlich kein Grund, die Managerbezüge in Frage zu stellen. Eine Kopllung an den Managementerfolg muss im Vertrag festgelegt sein. Eine Orientierung der Vergütung am Unternehmenserfolg ist weitgehend zulässig.

Ausnahmsweise können die "Traumgehälter" aber auch rechtlich bedenklich sein. Für Vorstände schreibt das Gesetz dem Aufsichtsrat einen Höchstrahmen vor. Danach muss die Vergütung eines Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen. Was das konkret heißt, ist im Einzelfall schwer zu konkretisieren. Und: Selbst wenn die Vergütung unangemessen hoch sein sollte, kann der Vorstand sie dennoch beanspruchen. Allerdings haftet dann der Aufsichtsrat für die überhöhten Zahlungen.

Für Geschäftsführer von GmbHs gibt es keine vergleichbaren Vorschriften. Sollte eine Minderheit der Gesellschafter mit den Bezügen nicht einverstanden sein, können sie jedoch verlangen, dass die Angemessenheit der Vergütung geprüft wird. Außerdem gelten für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter des Unternehmens sind, Besonderheiten. Probleme kann es vor allem mit dem Steuerrecht geben. Zu hohe Bezüge könnten als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden und die Steuerlast des Unternehmens erhöhen. Die Höhe der Managervergütung ist aber meist keine rechtliche, sondern eine ethische oder wirtschaftliche Frage. Besonders manchem öffentlichen Unternehmen stünde eine maßvollere Vergütung seines Managements gut an. Das gilt vor allem für die politisch Verantwortlichen. Diese haben als Aufsichtsräte oftmals einen unmittelbaren Einfluss auf die Verträge.

Während hohe Bezüge allein meist also keine rechtlichen Sanktionen nach sich ziehen, liegen die Dinge anders, wenn es die Manager zu bunt treiben. Stichwort: illegale Selbstbedienung. Das ist der Fall, wenn sich Führungskräfte finanzielle Vorteile auf Kosten ihres Unternehmens verschaffen, die ihnen vertraglich nicht zustehen. Wird Betriebseigentum zu privaten Zwecken genutzt, etwa Firmenwohnung, -wagen oder -flugzeug ohne Erlaubnis, oder setzt der Manager Mitarbeiter und Firmenmaterial für den privaten Hausbau ein, ist dies oft eine Straftat zum Schaden des Unternehmens. In jedem Fall ist ein solches Verhalten eine Pflichtverletzung im Anstellungsverhältnis. Das Unternehmen kann Top-Leuten fristlos kündigen und das Firmeneigentum zurückfordern. Ist ein finanzieller Schaden entstanden, kann es darüber hinaus Schadensersatz beanspruchen. Eines ist klar: So lange die Bankgesellschaft nicht saniert ist, wird den Juristen die Arbeit nicht ausgehen.

Anja Mengel

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false