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Wirtschaft: Leipzig hofft auf eine Strombörse

KÖLN .Private Telefonanbieter müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln überhöhte Gebühren für Lizenzen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt, bis auf weiteres nicht zahlen.

KÖLN .Private Telefonanbieter müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln überhöhte Gebühren für Lizenzen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt, bis auf weiteres nicht zahlen.Erst müsse in einem Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit der Gebühren, die bis zu drei Mill.Mark betragen können, entschieden werden.Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtes hervor, in dem einer Klägerin (European Telecom Services, Frankfurt am Main) Rechtsschutz gegen einen Gebührenbescheid von drei Mill.Mark gewährt wurde (AZ 11 L 2914/98).Nach Auskunft des Gerichts sind etwa zehn weitere Klagen privater Telefonanbieter anhängig.

Der Urteilsbegründung der 11.Kammer zufolge hatte die Antragstellerin 1998 eine bundesweite Lizenz für einen sogenannten Sprachtelefondienst erhalten.Die Regulierungsbehörde habe dafür die Gebühr von drei Mill.Mark verlangt, gegen den die Klägerin Rechtsschutz ersucht habe.Dieser sei ihr zugesprochen worden, da die Gebührenerhebung der Regulierungsbehörde voraussichtlich rechtswidrig sei, sagte ein Sprecher des Verwaltungsgerichtes auf Anfrage.

Die für 30 Jahre im voraus und in dieser Höhe erhobene Gebühr verstoße gegen das Gebot der Wettbewerbsförderung, wie es das europäische Recht und das Telekommunikationsgesetz vorsähen, heißt es in der Urteilsbegründung.Die Gebühr in Höhe von drei Mill.Mark stelle "eine erhebliche Markteintrittsbarriere für kleinere Anbieter dar".Gegen die Entscheidung ist Antrag auf Zulassung einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Ein Hauptsacheverfahren in dieser Sache ist laut der 11.Kammer noch nicht entschieden.Ein Termin dafür stehe bislang nicht fest.

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