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Wirtschaft: Lekkerland und Tobaccoland dürfen fusionieren

BERLIN .Die Großhandelsunternehmen Lekkerland und Tobaccoland dürfen sich zusammenschließen, wenn sie erhebliche Bereiche des Tabakgeschäftes in Nordostdeutschland abgeben und dort ihre Verbindungen zum Tabakgroßhändler DTV kappen.

BERLIN .Die Großhandelsunternehmen Lekkerland und Tobaccoland dürfen sich zusammenschließen, wenn sie erhebliche Bereiche des Tabakgeschäftes in Nordostdeutschland abgeben und dort ihre Verbindungen zum Tabakgroßhändler DTV kappen.Das Bundeskartellamt teilte am Montag mit, es habe die Fusion unter diesen Auflagen für die Region Berlin-Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern freigegeben.Mit der Verschmelzung der Lekkerland-Gruppe mit Tobaccoland zur Lekkerland & Tobaccoland GmbH & Co.KG, Frechen, entsteht ein Großhandelskonzern mit mehr als neun Mrd.DM Umsatz und 4000 Beschäftigten.An dem neuen Unternehmen werden die Lekkerland-Gesellschafter 74,9 Prozent und die Tobaccoland-Mutterfirma Austria Tabak AG, Wien, den Rest halten.Die Geschäftseinheiten der Fusionspartner sollen bestehen bleiben, so daß sich für Mitarbeiter und Kunden nichts sichtbar ändert.

Lekkerland Deutschland beliefert rund 70 000 Kunden von Kiosken und Tankstellen über Getränkefachmärkte bis zu Bäckereien.Das Unternehmen kam 1997 mit 2800 Mitarbeitern auf 3,3 Mrd.DM Umsatz.Tobaccoland belieferte mit 2000 Beschäftigten 40 000 Kunden, darunter die großen Ölgesellschaften, Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialisten sowie Baumärkte.Der Umsatz lag 1997 bei sechs Mrd.DM.Mit ihrem Zusammenschluß würden die Unternehmen nach Angaben des Kartellamtes zwischen Rügen und Cottbus einen Marktanteil von weit mehr als einem Drittel erreichen."Diese überragende Marktstellung würde weder vom traditionellen Fachgroßhandel noch durch den ressourcenstarken Lebensmittelgroßhandel wirksam begrenzt", hieß es.Das Amt habe den Unternehmen daher zur Auflage gemacht, "funktionsfähige Teile des Geschäftsbetriebes mit einem Umsatzpotential von weit über 100 Mill.DM" samt der Namensrechte an ein drittes Unternehmen abzugeben.Der Wettbewerb mit dem Käufer dürfe nicht zu lange eingeschränkt werden.Der Käufer solle einen Teil des Automatengeschäftes erhalten.Außerdem müsse das neue Unternehmen seine Kooperation mit dem Konkurrenten DTV dort beenden.Diese Auflagen hätten zur Folge, "daß ein neuer beziehungsweise wesentlich gestärkter Anbieter in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern tätig werden kann", schreibt das Kartellamt.

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