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Wirtschaft: Liefertermine: Die zweite Chance des Händlers

Manchmal kann man sich nur schwer entscheiden, manchmal findet man einfach nicht das passende Möbel für seine Ansprüche. Doch hat man erst einmal gewählt, soll es in der Regel schnell gehen: In einem überschaubaren Zeitraum will man das gute Stück in der Wohnung haben.

Manchmal kann man sich nur schwer entscheiden, manchmal findet man einfach nicht das passende Möbel für seine Ansprüche. Doch hat man erst einmal gewählt, soll es in der Regel schnell gehen: In einem überschaubaren Zeitraum will man das gute Stück in der Wohnung haben. Ratsam ist es deshalb, im Kaufvertrag schriftlich einen Liefertermin zu vereinbaren. Kann der Händler sich nicht auf einen bestimmten Tag festlegen, sollte man den Zeitraum bestimmen, beispielsweise die "50. Kalenderwoche". Bei einer solchen Fixierung "schuldet der Verkäufer vertragsgemäß die pünktliche Lieferung", meint die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV).

Lässt der Händler diesen Termin verstreichen, gerät er juristisch "in Verzug". Hat der Kunde grundsätzlich noch Interesse an der Ware, kann er darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Händler wird dann erklären, warum er nicht liefern konnte - und einen neuen Termin vereinbaren. Dazu empfiehlt der Bundesverband des Deutschen Möbel- und Einrichtungsfachhandels seinen Mitgliedern, folgenden Passus in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen: "Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren." Die beginne, wenn das Schreiben des Käufers beim Händler eingehe, in dem er ihn "in Verzug" setze. Wurde die Lieferfrist zu einem Kalendertag oder einem Kalenderzeitraum vereinbart, beginne die Nachlieferfrist mit dem Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Erst dann, wenn der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht geliefert habe, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Ist das Interesse am Möbel und das Vertrauen in den Händler erloschen, kann der Kunde sich auch vom Vertrag lösen. Dazu ist es jedoch ebenfalls notwendig, dass dem Händler eine weitere Frist gesetzt wird, innerhalb derer die Lieferung erfolgen soll, mit dem Hinweis, die Annahme des Möbels andernfalls abzulehnen. Die Frist sollte nicht zu knapp bemessen sein und hängt vom Einzelfall ab. Angemessen sollten zwei bis drei Wochen bei Serienstücken sein.

Nun ist natürlich denkbar, dass der Verkäufer den Lieferverzug gar nicht verschuldet hat, sondern sein Vorlieferant. Dass in solchen Fällen der Kunde nicht kurzerhand vom Vertrag zurücktreten kann, ist meist ebenfalls in den AGB geregelt. Der Möbelverband meint hierzu, dass sich die Lieferfrist entsprechend verlängern sollte. Zum Rücktritt sei der Käufer dann berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahne und "diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist" erfolge.

Ist hingegen eine unbestimmte Lieferfrist vereinbart ("Ende August"), die aber (Mitte September) überschritten ist, tritt ein "Verzug" nicht automatisch ein. Der Käufer muss auch hier den Verkäufer mit einer Mahnung "in Verzug setzen", ihn also bestimmt und eindeutig auffordern, das Möbelstück nun endlich zu liefern. Nach Angaben der Verbraucherverbände genügt beispielsweise folgende Formulierung: "Hiermit fordere ich Sie zur unverzüglichen Lieferung der von mir am (Datum) bestellten (Ware) auf." Dies sollte nur schriftlich geschehen und der Zugang des Schreibens beim Händler beweisbar sein, zum Beispiel durch Einschreiben mit Rückschein. Bleibt diese Mahnung erfolglos, stehen dem Kunden wieder die beiden schon genannten Möglichkeiten offen: Er kann darauf bestehen, das Möbelstück geliefert zu bekommen oder sich vom Vertrag nach einer weiteren Fristsetzung lösen, sofern auch die nicht eingehalten wird.

Ein Rat der Verbraucherverbände: "Man sollte sich im Klaren sein, dass man auch tatsächlich aus dem Vertrag aussteigen will." Denn hat man die "Ablehnung der Annahme des Möbels" angedroht, kann niemand darauf bestehen, dass der Vertrag doch noch erfüllt wird. Entsteht dem Kunden aus einer verspäteten Lieferung ein Schaden, kann er Schadensersatz verlangen. Der allerdings muss zu beziffern sein, was mitunter schwierig ist.

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