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Lockvogelangebote: Etappensieg gegen Media Markt

Verbraucherschützern ist die aggressive Werbung der Elektronikketten für Lockvogelangebote schon lange ein Dorn im Auge. Jetzt will ein Landgericht prüfen, ob die Media-Markt-Leitung dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Berlin - "Ich bin doch nicht blöd" und "Geiz ist geil", so die marktschreierisch aggressiven Werbeversprechen von Media Markt und Saturn. Verbraucherschützer versuchen seit Jahren gegen die vermeintlichen Schnäppchenangebote vorzugehen. Jetzt können sie ihrer Ansicht nach einen ersten Erfolg feiern. Denn das Landgericht Ingolstadt verkündete gestern, dass es überprüfen will, was die Verbraucherschützer schon lange fordern: Ob für die scheinbar irreführende Werbung und die vermeintlichen Sonderangebote die Media-Saturn-Holding GmbH die juristische Verantwortung übernehmen muss.

Bisher hat sich das Unternehmen mit einem Trick aus der Affäre gezogen. Da Media Markt in zahlreiche, formal selbständige Tochtergesellschaften aufgesplittet ist, konnte der Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) bisher nur gegen einzelne Märkte vorgehen. Ausschließlich der konkret abgemahnte oder verklagte Media Markt musste entsprechende Werbeaktionen unterbinden.

Urteil im Herbst erwartet

Zukünftig könnte es einfacher werden, die so genannten Lockvogelangebote per Werbung mit einem Schlag zu entlarven. "Wenn der Beschluss in ein entsprechendes Urteil mündet, wird es uns in Zukunft leichter fallen, die Holding insgesamt zur Rechenschaft und Verantwortung zu ziehen", wertet VZBV-Vorstand Edda Müller den Beweisbeschluss des Landgerichts als Durchbruch für die künftige Rechtsverfolgung. "Irreführung und Täuschung dürfen nicht länger durch trickreiche Geschäftsmodelle gedeckt werden."

In den nächsten Monaten wird das Landgericht Ingolstadt Zeugen anhören, um zu überprüfen, ob der Vorwurf des VZBV der "Irreführenden Lockvogelwerbung" zutrifft. Konkret geht es vor dem Landgericht um die Frage, ob Verbrauchern, die am 2. Januar 2006 aufgrund einer bundesweiten Werbeaktion einen DVD-Player zum Preis von 19 Euro erwerben wollten, getäuscht wurden. Denn die Mitarbeiter eines Media Marktes erklärten den Kaufwilligen, dass das Gerät nicht mehr erhältlich sei. Nach dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb muss der beworbene Artikel allerdings zwei Tage vorrätig sein.

Im Zusammenhang mit diesem Fall will das Gericht zudem feststellen, ob neben der Holding auch die Media Markt Systemzentrale GmbH zur Verantwortung zu ziehen ist. Mit einem Urteil ist im Herbst zu rechnen. (Von Irja Most)

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